Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

e) Erleichterungen 
für reichseigene 
Werften. 
)Erleichterungen 
für andere Schisi— 
bananstalteu. 
— 268 — 
Unbeschadet der nach § 23 etwa verwirkten gesetzlichen Strafe ist gegen den Schiffbau- 
unternehmer für jeden Einzelfall, in dem für erwiesen erachtet wird, daß ein in der Verwendungs- 
anzeige aufgeführter Gegenstand nicht in der angemeldeten Weise zum Schiffbau verwendet worden 
ist, unter Ausschluß des Rechtswegs eine Vertragsstrafe bis zu 300 J/. von der Direktivbehörde 
festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen. 
Bei Neubauten eisenfest oder kupferfest erbauter hölzerner Schiffe wird für die im fertigen 
Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenstände aus Eisen (Anlage B) und für das zur Her- 
stellung derartiger Gegenstände erforderliche Eisen Zollbefreiung nur insoweit gewährt, als ihr 
Betrag — auf 1 chm des Raumgehalts des Schiffes berechnet — die in der Anlage D angegebenen 
Sätze nicht überschreitet. Als Raumgehalt gilt bei Schiffen, die nach Maßgabe der Schiffs- 
vermessungsordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 ff.) vermessen sind, der Brutto- 
raumgehalt (§ 2 a. a. O.); bei Schiffen, deren Tragfähigkeit nach Tonnen bestimmt ist, ist der 
Raumgehalt aus der Tragfähigkeit des Schiffes in der Weise zu berechnen, daß für je 8 Tonnen 
der Tragfähigkeit 1 chm Raumgehalt angenommen wird. Für den Fall einer Anderung der Zoll- 
sätze für Eisen und Eisenwaren bleibt eine Nachprüfung der Anlage D vorbehalten. 
An nicht metallenen Waren kommen für die im fertigen Schiffe nicht im einzelnen nach- 
weisbaren Gegenstände in Betracht: 
Bo und Nutzholz zur Herstellung anderer als der in Anlage C bezeichneten Gegen- 
tände; 
Ol, Olfarbe und Firnis; 
Filz und graues Löschpapier; 
Korkplatten und Zellstoff (mit Kokosfasern gemischt), zur Herstellung von wasserdichten 
Zellen, Korkfendern, Rettungsgürteln oder dergleichen. 
15. 
Bei den reichseigenen Werften erfole die Uberwachung der Verwendung lediglich auf 
Grund einer Buchführung. Die Verwendungsbescheinigungen (§ 11) können von einem vom Vor- 
stande der Werft dazu bestimmten, dem Hauptamte zu bezeichnenden Beamten der Werft erteilt 
werden. Wird durch eine Bescheinigung dieses Beamten nachgewiesen, daß es sich um den Bau, 
die Ausbesserung oder die Ausrüstung eines zollbegünstigten Schiffes im Sinne der Schiffbau-Zoll- 
ordnung handelt, daß der Bau usw. vollendet ist, daß dabei alle zu diesem Zwecke unverzollt ab- 
gelassenen ausländischen Rohstoffe und Gegenstände verwendet sind, und daß darunter sich kein 
Kajüt= oder Küchengut befindet, so kann auch von der zollamtlichen Schlußprüfung des Schiffes 
(§ 18) abgesehen werden. 
8 16. 
Bei Schiffbauanstalten, deren Inhaber kaufmännische Bücher führen und das Vertrauen 
der Verwaltung besitzen, erfolgen die Prüfung der vorschriftsmäßigen Verwendung der ohne Zoll- 
erhebung abgelassenen ausländischen Waren und die Abgabe der zollamtlichen Verwendungs- 
bescheinigungen in der Regel auf Grund der Geschäftsbücher. Dabei kann die Direktivbehörde an- 
ordnen, daß die Inhaber der Schiffbauanstalten über alle bei dem Baue usw. eines jeden Schiffes 
mit dem Anspruch auf Zollbefreiung verwendeten ausländischen Rohstoffe und Gegenstände An- 
schreibungen führen. Die Anschreibungen können, wenn es nach den Betriebsverhältnissen zweck- 
mäßig ist, für jedes Schiff in mehreren Abteilungen — z. B. über die Gegenstände zum Baue 
des Schiffsrumpfes, der Maschinen — getrennt geführt werden. Auch kann nachgelassen werden, 
daß die mitverwendeten inländischen Waren in demselben Buche zusammen mit den ausländischen 
angeschrieben werden, doch sind alsdann die inländischen Waren als solche ausdrücklich zu be- 
zeichnen. Daneben findet nur eine allgemeine amtliche Uberwachung des Betriebs statt, bei der 
die Zollbeamten von der Verwendung der unverzollt abgelassenen ausländischen Waren sich nach 
Möglichkeit zu überzeugen haben. 
In diesen Schiffbauanstalten unterbleibt in der Regel die amtliche Verwiegung der im 
JInland aus unverzollten ausländischen Rohstoffen gefertigten Gegenstände. Die Stückzahl, die Art 
und das Gewicht — gegebenenfalls (§ 12) auch der Abfälle — werden auf Grund der nach den 
Geschäftsbüchern zu prüfenden Anschreibungen im Schiffbau-Abrechnungsbuche vermerkt.
	        
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