Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

—  217  —

die  Verguͤtigungsgelder  lediglich  zum  Baue  verwendet  werden.  Damit  auch  die-He-
  Vorschrift  allenthalben  genügt  werde,  so  hat  der  Kreis-Sogzietäktsdirektor,
obald  Sweisel  obwalten,  vor  Auszahlung  der  letzten  Theilzahlung  (6.  57.)
durch  die  Abschätzungskommission  die  wieder  erbauten  Gebdude  einer  Taxe  zu
unterwersen.  Falls  diese  Taxe  nachweiset,  daß  die  vollsiändige  DJerwendung  des
Entschädigungsbetrages  nicht  geschehen,  so  fällt  der  Sozietäkt  der  nicht  verwendete
Betrag  anheim,  insofern  der  Abgebrannte  nicht  innerhalb  eines  Jahres  den  Nachweis
  der  nachträglichen  Verwendung  fährt.

6.  66.  Auch  sind  Unsere  Regierungen  befugt,  die  Wiederherstellung  eines
abgebrannten  Gebdudes  entweder  überhaupt,  oder  auf  der  alten  Baustelle  aus
polizeilichen  oder  anderen  höheren  Räcksichten  zu  untersagen,  und  in  diesem  Falle
darf  dem  Brandbeschädigten  die  Vergütung,  soweit  sie  ihm  sonst  gebührt,  nicht
voremhalten  werden.  Nicht  minder  bleibt  den  Regierungen  vorbehalten,  mit
derselben  Wirkung  auch  schon  dann  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  vom
Wiederaufbau  zu  entbinden,  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  anderen  Baustelle
zu  gestatten,  wenn  keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegenstehr,  und  zugleich  nachgewiesen
  wird,  daß  nicht  auf  Anlaß  der  Bestimmungen  des  8.  47.  dieses  Reglements
  ein  Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brandvergütigungs-Gelder  vorhanden
  sey;  in  diesen  Füallen  ist  jedoch  die  Regierung  an  die  vorgängige  Zustimmung
der  Kreisstände,  welche  darüber  zur  gutachtlichen  Erkldrung  aufzufordern  sind,
gebunden.

.  67.  Zu  Führung  der  Soziekätsgeschäfte  besteht  zu  Merseburg  cine  del  igdte
General-Feuersozietäts-Direktion.

Dazu  gehören:

a)  ein  General-Feuersozietäts-Direktor;

b)  ein  General-Feuersozieräts-Buchführer;

J)  ein  General-Feuersozietäts  -Kassenrendant,  und  ·

d)diesonstnöthiganürcaubeamtcn,vonwelchencmcrzuglctchalsKoytrolleurverGeneral-Feuersozictäts-Kassefungircqmuß,11achde·tnf·ur

die  General-Direktion  in  deren  Etat  naͤher  zu  bestimmenden  Beduͤrfniß.

6.  68.  Alle  Beamten  der  General-Direktion  beziehen  ein  fixirtes  Gehalt
nach  dem  Etat,  welcher  auf  Grund  der  gutachtlichen  Antraͤge  des  General-Feuersozietaͤts-Direktors
  von  dem  Ober-Praͤsidenten  der  Provinz  fuͤr  eine  gewisse
Reihe  von  Jahren  aufgestellt,  und  nach  vorgaͤngiger  Begutachtung  durch  den
Provinzial-Landtag  von  dem  Ministerio  des  Inneren  und  der  Polizei  genehmigt
wird;  auf  diesen  Etat  wird  auch  ein  jaͤhrliches  angemessenes  Fixum  fuͤr  Buͤreau-Beduͤrfnisse,
  als  Miethe,  Licht,  Feuerung,  Schreibmaterialien  u.  s.  w.,  sowie  fuͤr
Reisekosten  des  Gencral-Direktors  gesetzt.

«  0.69.UnmittelbarUnter-»derGeneral-Feuersoziekäks-Dirkktionstehtin
JedemKrciscderKreis-Fcucksoztccckks-Direktor,welchekdurchdteKtccsstänye
(X».1870.)J.1hkgaaqtsos.  Hh  mit