Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

 

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

im  Jahre  1862.  vom  1.  October  1864  an.
Von  Schmiedeeisen  oder  Eisenblech,  polirt  oder  gefärbt  17  Frs.  —  Cts.  1  4  Frs.  —  Cts.
Von  Schmiedeeisen  oder  Eisenblech,  emaillirt,  verzinnt
  oder  gefirßßt  20  —  16  —  4
Stahlwaaren:
Werkzeuge  von  reinem  Stahl  (Feilen,  Sägen,  mit  geraden
  Blättern  und  kreisförmigen  —  Circularsägen
—  Sensen,  Sicheln  und  andere  nicht  namentlich
genanntteeeetetee  40  ——.  332  —
Nähnadeln,  kleiner  als  5  Centimertern  200  —  20  —.
Nähnadeln,  von  5  Centimetre  und  ner  100  —  1000  —
Schreibfedern,  metallene,  mit  Ausnahme  der  goldenen
und  silbennen  100  —  100  —
Kleine  Gegenstände  von  Stahl,  als  Perlen,  Schiebringe,
  Brochen,  Fingerhüte.  .  .  ..  .  .  .  ...  25  —  20  —
Wirthschaftsgeräthe  und  andere  nicht  namentlich  aufgeführte
  Gegenstände  von  reinem  Stalll  40  —.  32  —
Angelhaken  aller  Art.  ..  .  ...  ..  .  .  .  ....  50  —  —  50  —

Messerschmiedewaaren  allet  0n0tt  ...
Instrumente,  chirurgische,  mathematische,  physicalische,  chemische
  (für  Laboratorien).  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
Handelswaffen:
blanke  Wassens
Feuerwassfsfsfensn:

Verschiedene  Metalle:

Werkzeuge  von  Schmiedeeisen,  verstählte,  mit  oder  ohne  Heft
Waaren  von  Guß=  und  Schmiedeeisen,  nicht  polirt,  sofern
das  Gewicht  des  Schmiedeeisens  weniger  als  die  Hälfte
des  Gesammtgewichts  ausmachtt  ..
Waaren  von  Guß=  und  Schmiedeeisen,  nicht  polir,  sofern
das  Gewicht  des  Schmiedeeisens  die  Hälfte  oder  mehr
des  Gesammtgewichts  ausmact  ..

1865.

 

 

20  pCt.  vom  Werthe,  auf  15  pCt.  vom
1.  Januar  1866  ab  ermäßigt.

Frei  Frei
40  Frs.  —  Cts.  40  Frs.  —  Cts.
240  *  #  *  240  -  —-  -
18-—-  15-——-5
  -  —  2  4  *  50  -
10  -  ———  -  8  -2  -

 

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