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. Im Abrechnungsbuche sind erforderlichenfalls in Anschreibung und in Abschreibung je 3 Abschnitte — A, B und C—
zu bilden, und zwar
über die in fertigem oder vorgearbeitetem Zustand aus dem Auslande bezogenen Gegenstände, deren Ver-
wendung zum Schiffban sich im einzelnen nachweisen läßt (nachgewiesen worden ist);
B in Anschreibung über die Nohstoffe, die zur Anfertigung im einzelnen nachweisbarer Gegenstände be-
stimmt sind,
in Abschreibung über die aus ausländischen Rohstoffen im Inlande gefertigten derartigen Gegenstände;
C über die Waren, deren Verwendung sich nicht im einzelnen nachweisen läßt (als nachgewiesen angenommen
worden ist). v
. In Anschreibung sind die zur zollfreien Verwendung bestimmten Gegenstände und Rohstoffe sogleich nach ihrer
zollamtlichen Eingangsabfertigung einzutragen.
. Die Abschreibung der Gegenstände, deren Verwendung nachgewiesen oder als erwiesen angenommen worden ist, hat
sogleich nach Eingang der darüber erteilten Bescheinigungen und nach Maßgabe des § 17 der Schiffbau-Zollordnung
zu erfolgen.
. Sollen im Abrechnungsbuch angeschriebene Gegenstände oder Rohstoffe in ein anderes Schiffbau-Abrechnungsbuch
übertragen, in ein Zollager ausgenommen, in das Ausland ausgeführt oder sonst unter Zollaussicht versendet werden,
so ist für die Abschreibung dieser Waren ein besonderer Abschnitt (D) anzulegen.
.Nach der Schlußprüfung und gegebenenfalls nachdem die unverwendet gebliebenen Gegenstände und Rohstoffe zollamt-
lich weiter abgefertigt oder verzollt worden sind, ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und nebst den Belegen zur
Nachprüfung einzureichen.