— 297 —
7. Verzollung der zu Juchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen
von Höhenvich zu ermäßigten Jollsätzen.
1. Die im ersten Absatze der Anmerkung zu Nr. 100 sowie in der Anmerkung 1 zu Nr. 103
des Zolltarifs vorgesehenen Zollbegünstigungen finden Anwendung auf Hengste und Stuten aller Pferde-
rassen sowie auf Bullen von Höhenvieh, sofern die Tiere in der heimischen Viehzucht zur Erzielung von
Nachwuchs verwendet werden sollen; die Zollbegünstigungen erstrecken sich dagegen nicht auf junge
Tiere, welche nur zur Aufzucht im Inlande bestimmt sind.
Zum Höhenvieh im Sinne der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zolltarifs sind folgende Rindvieh-
rassen zu rechnen:
a) das Braunvieh der Alpen,
b) das Grauvieh der Alpen,
c) das Gelbvieh der Alpen, "
d) das Höhenfleckvieh der Schweiz und Osterreichs,
e) die Fränkische Rasse,
f) die Norische Rasse,
8) die Tauernrasse,
h) die Salzburger Rasse,
i) die süddeutsche rotbraune Hpemraffe
Unter diese Rassen fallen insbesondere die in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis auf-
geführten Schläge.
2. Zur Inanspruchnahme der bezeichneten Zollbegünstigungen sind berechtigt:
a) staatliche Zuchtanstalten,
b) Kommunalverbände aller Art, andere öffentliche Organisationen,
Tc) Landwirtschaftskammern oder gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen, landwirtschaftliche
Vereine, Herdbuchgesellschaften, LVuchtgenossenschaften und ähnliche Personenvereinigungen,
welche sich mit der Pferde= oder Rindviehzucht befassen,
z) Einzelzüchter.
Die unter b bis d aufgeführten Berechtigten bedürfen, soweit sie die vorbezeichneten Zoll-
begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, zum Bezuge von Zuchttieren aus dem Zollauslande der
staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Ziffer 3)
in der Regel für jeden einzelnen Fall nachzusuchen. Kreisen und Gemeinden sowie Landwirtschafts-
kammern oder gleichartigen landwirtschaftlichen Vertretungen kann die Genehmigung zum zollbegünstigten
Bezuge von Zuchttieren im Falle des Bedürfnisses durch die zuständige oberste Landesbehörde ausnahms-
weise allgemein, jedoch nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bei hervortretenden Mißständen, erteilt
werden. Die Vorschriften über das den Zollbehörden gegenüber zu beobachtende Verfahren (Ziffer 4 bis 7)
werden hierdurch nicht berührt.
3. Die vorbezeichnete staatliche Genehmigung ist in der Regel vor der Einfuhr der Tiere bei
der von der Landesregierung hierzu bestimmten Verwaltungsbehörde unter Angabe der Zahl, der Rasse
und des Geschlechts, des Herkunfts= und des Bestimmungsorts der Tiere und soweit möglich unter
Beifügung einer genaueren Beschreibung nach Alter, Farbe und etwaigen besonderen Kennzeichen
schriftlich nachzufuchen.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Antragsteller das Bedürfnis zum
Bezug ausländischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchten Umfange besteht, und ob die
Persönlichkeit des Antragstellers gegen mißbräuchliche Ausnutzung der Zollbegünstigung durch Verwendung
der Tiere zu anderen als zu Zuchtzwecken genügende Gewähr bietet.
Erachtet die Verwaltungsbehörde diese Voraussetzungen für gegeben, so setzt sie sich mit der
für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Zolldirektivbehörde in Benehmen und erteilt,
falls von dieser im Boliimerrese Bedenken nicht zu erheben sind, schriftlich die Genehmigung zum zoll-
begünstigten Bezuge der nach den Angaben des Antragstellers in der Genehmigungsverfügung zu
bezeichnenden Zuchttiere.
8