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machung zur Malzbereitung angeordnet ist, kann von der Anlegung eines zollamtlichen Ver-
schlusses und der zollamtlichen Begleitung nach den allgemeinen Vorsgriften abgesehen werden.
Das Gleiche gilt für Gerste, die zur Malzbereitung unbrauchbar gemacht worden ist, oder be-
züglich deren festgestellt ist, daß sie zur Malzbereitung ungeeignet ist.
Vor der Aufnahme von Gerste in ein Zollager muß der Zollsatz, dem sie unterliegt, fest-
gestellt und die etwa angeordnete Unbrauchbarmachung bewirkt werden. Die Vornahme dieser
Maßregeln kann bei Gerste, welche in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privattransitlager
unter amtlichem Mitverschluß übergeführt wird, auf Antrag des Zollpflichtigen entweder
1. solange ausgesetzt werden, bis die Gerste in den freien Verkehr tritt oder in ein
vorstehend nicht genanntes Zollager ausgenommen wird, oder #
2. Kuubis, unterbleiben, sofern die Gerste unter Zollverschluß wieder in das Aus-
and geht.
In beiden Fällen ist der Sachverhalt im Niederlagebuch und in den Abfertigungspapieren
kurz anzugeben. Den Privattransitlagern sind die Vergünftigungen des § 12 Abs. 2 des Privat-
lagerregulativs nicht zu gewähren.
Gerste, welche zum vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 J#. in ein anderes Zollager als
in eine öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß aufge-
nommen werden soll, ist vorher stets einem ihre Verwendbarkeit zur Malzbereitung ausschließenden
Verfahren zu unterwerfen, sofern nicht einer derjenigen Fälle vorliegt, in denen im gebundenen
Verkehre befindliche Gerste ohne Zollverschluß usw. abgelassen werden kann (Absatz 3).
IV. Tragung der Kosten.
8 22.
Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung erfolgt bei den hierzu besonders
ermächtigten Zollstellen ohne Kosten für den Zollpflichtigen.
Dagegen fallen die Kosten für eine ausnahmsweise bei einer hierzu nicht besonders
ermächtigten Zollstelle (§ 4 Abs. 6) zugelassene Unbrauchbarmachung dem Zollpflichtigen und die
Kosten für eine solche Maßnahme auf Grund des § 18 Abs. 1 und der Anlage F § 10 Abs. 3
dem Betriebsinhaber zur Last. Auch hat der Zollpflichtige die Kosten für ein auf Grund des
§ 16 Abs. 1 eingeholtes Gutachten zu tragen, sofern dieses zu seinen Ungunsten ausfällt. In
allen Fällen, mit Ausnahme des im § 18 Abs. 1 genannten, kann zur Deckung der Kosten von
dem Zollpflichtigen die Hinterlegung oder Sicherstellung eines angemessenen Betrags verlangt werden.
Außer den Kosten sind in den im Absatz 2 bezeichneten Fällen gegebenenfalls Gebühren
nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
V. Strafbestimmungen.
8 23.
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den Zoll-
behörden erlassenen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen
werden, sofern nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinsgzollgesetzes Anwendung finden,
nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 „. geahndet.