Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

1. Außstellun 
eine# Erlaubnis. 
scheins. 
2. überführung 
der Gerste in die 
etriebbanlage. 
3. Lagerung der 
Gerste. 
— 314 — 
Anlage F. 
(Gerstenzollordnung § 19.) 
  
Bestimmungen, betreffend die Aberwachung von Gerste, welche zum 
Nachweise der Verwendung abgefertigt wird. 
1. 
Der Inhaber eines Betriebs, in welchen Gerste zum Nachweis ihrer Verwendung ver- 
bracht werden soll (§ 19 der Gerstenzollordnung), hat vor dem ersten Bezuge bei dem Bezirks- 
hauptamte schriftlich die Ausstellung eines Erlaubnisscheins nachzusuchen und dabei anzugeben: 
1. wie groß die zu beziehende Menge ist, 
2. zu welchem Zwecke die Gerste verwendet werden soll, 
3. welchen Zeitraum der Erlaubnisschein beansprucht wird, 
4. in welchen Räumen die Gerste gelagert werden soll und 
5. bei welchen Eingangsstellen die Abfertigung erfolgen soll. 
Ferner hat sich der Betriebsinhaber in dem Antrage zu verpflichten, neben der etwa sonst 
noch verwirkten Strafe für jeden einzelnen Fall einer unerlaubten Abgabe der Gerste an Dritte 
oder der Verwendung der Gerste zu nicht erlaubten Zwecken, auch wenn die Abgabe oder Ver— 
wendung ohne sein Wissen und Wollen durch seine Angehörigen, Dienstboten oder Gewerbegehilfen 
erfolgt, eine von der Zollbehörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu fünfhundert Mark unter Ver- 
zicht auf richterliche Entscheidung zu zahlen. " 
Entspricht der Antrag sonst den Bestimmungen in den 8§8 17 und 19 der Gersten- 
zollordnung und bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken, so kann das 
Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen. In dem 
Erlaubnisscheine sind außer dem Namen und Wohnorte des Betriebsinhabers und dem Orte 
der Betriebsanlage die Eingangsstelle, bei welcher die Abfertigung erfolgen soll, die Menge und 
Zeit, für welche der Erlaubnisschein Gültigkeit hat, sowie der Verwendungszweck der Gerste an- 
zugeben. Ferner ist in dem Erlaubnisscheine zu vermerken, daß dem Betriebsinhaber die für seinen 
Betrieb angeordneten Uberwachungsmaßregeln bekannt gemacht worden sind. 
.. 83. 
Behufs Uberführung der Gerste in der Betriebsanlage ist der Erlaubnisschein von dem 
Betriebsinhaber oder, sofern er nicht selbst der Zollpflichtige ist, von dem Zollpflichtigen der 
Eingangszollstelle mit den Abfertigungspapieren vorzulegen. Nach erfolgter Abfertigung hat der 
Zollpflichtige sofort die unmittelbare Uberführung der Gerste in den Betrieb, für welchen der 
Erlaubnisschein ausgestellt ist, zu veranlassen und zum Beweise hierfür der Eingangsstelle die 
Frachtpapiere zur Einsicht vorzulegen. Die Zollstelle versieht die Frachtpapiere, in denen die 
Ubernahme der Sendung durch den Frachtführer zu bestätigen ist, mit ihrem Amtsstempel, ver- 
merkt die abgefertigte Menge unter Beidrückung ihres Amtsstempels auf dem Erlaubnisschein und 
gibt diesen dem Zollpflichtigen zurück. Sind keine Frachtpapiere ausgestellt worden, so hat die 
Eingangsgzollstelle die Üüberführung der Gerste in den Betrieb in geeigneter Weise zu überwachen. 
8 4. 
Die Gerste darf nur in den dem Bezirkshauptamt angezeigten Lagerräumen ge— 
lagert werden. 
In den Lagerräumen von Gerste, die unter diese Bestimmungen fällt, ist eine Tafel an— 
zubringen, auf welcher nach Anweisung des Bezirkshauptamts der Verwendungszweck in deutlich 
lesbarer Schrift angegeben ist.
	        
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