Würzb. VO. v. 15. Nov. 1796, Pferdekrankheit betr. 203
sonst nicht von Taxen und Verbriefungskosten die
Rede sein könnte.
OAGE. v. 5. Juni 1857. Reg.-Nr. 12775 9/98.
3. u. *
7.
Hat die fürstbischöflich würzburgische Verordnung vom 15.
November 1796, die seuchartige Krankheit der Pferde betr.,
in den treffenden Gebietstheilen noch Geltung?
Diese Verordnung (Mand. S. Bd. III S. 691)
schreibt unter Nr. 2 vor, daß ein Kauf= oder Tauschvertrag
über ein Pferd nicht eher rechtliche Vollkommenheit
und Gültigkeit erlangen soll, bis ein
von dem verpflichteten Roßarzte ausgestelltes zuverlässiges
Zeugniß, daß das Pferd von den vorher
unter Nr. 1 benannten seuchartigen Kr#nkheiten frei
sei, bei Amt vorgelegt und gutgeheißen worden ist.
Jeder Vertrag, bei welchem diese Anzeige unterlassen
und die amtliche Begnehmigung nicht eingeholt
worden, soll null und nichtig sein.
Von den unterfränkischen Gerichten beider Instanzen
wurden bisher über die Frage, ob diese
Vorschrift noch Geltung habe, mehrere sich entgegenstehende
Erkenntnisse erlassen 1). In einer an den
obersten Gerichtshof gelangten Rechtssache sprach sich
derselbe durch Erk. vom 28. Mai 1858 (Reg.-Nr.
417425⅝%0 dafür aus, daß jene Verordnung überhaupt,
somit auch deren bemerkte Vorschrift keine
Geltung mehr habe. Aus den Gründen zu diesem
Erkenntnisse entnehmen wir Folgendes: "
Aus der Zusammenhaltung der fraglichen Verordnung
vom 15. November 1796 mit den ihr
ummittelbar vorausgehenden und aus dem Inhalte
aller dieser Verordnungen ergibt sich, daß jene vom
45. Nov. 1796 nur für solche Pferdehandelschaften
1) Vgl. Schelhaß, Darst. d. h. Würzb. LR. §. 116
Anm. 6.