Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Würzb.  VO.  v.  15.  Nov.  1796,  Pferdekrankheit  betr.  203

sonst  nicht  von  Taxen  und  Verbriefungskosten  die
Rede  sein  könnte.
OAGE.  v.  5.  Juni  1857.  Reg.-Nr.  12775  9/98.
3.  u.  *

7.

Hat  die  fürstbischöflich  würzburgische  Verordnung  vom  15.
November  1796,  die  seuchartige  Krankheit  der  Pferde  betr.,
in  den  treffenden  Gebietstheilen  noch  Geltung?

Diese  Verordnung  (Mand.  S.  Bd.  III  S.  691)
schreibt  unter  Nr.  2  vor,  daß  ein  Kauf=  oder  Tauschvertrag
  über  ein  Pferd  nicht  eher  rechtliche  Vollkommenheit
  und  Gültigkeit  erlangen  soll,  bis  ein
von  dem  verpflichteten  Roßarzte  ausgestelltes  zuverlässiges
  Zeugniß,  daß  das  Pferd  von  den  vorher
unter  Nr.  1  benannten  seuchartigen  Kr#nkheiten  frei
sei,  bei  Amt  vorgelegt  und  gutgeheißen  worden  ist.
Jeder  Vertrag,  bei  welchem  diese  Anzeige  unterlassen
  und  die  amtliche  Begnehmigung  nicht  eingeholt
  worden,  soll  null  und  nichtig  sein.

Von  den  unterfränkischen  Gerichten  beider  Instanzen
  wurden  bisher  über  die  Frage,  ob  diese
Vorschrift  noch  Geltung  habe,  mehrere  sich  entgegenstehende
  Erkenntnisse  erlassen  1).  In  einer  an  den
obersten  Gerichtshof  gelangten  Rechtssache  sprach  sich
derselbe  durch  Erk.  vom  28.  Mai  1858  (Reg.-Nr.
417425⅝%0  dafür  aus,  daß  jene  Verordnung  überhaupt,
  somit  auch  deren  bemerkte  Vorschrift  keine
Geltung  mehr  habe.  Aus  den  Gründen  zu  diesem
Erkenntnisse  entnehmen  wir  Folgendes:  "

Aus  der  Zusammenhaltung  der  fraglichen  Verordnung
  vom  15.  November  1796  mit  den  ihr
ummittelbar  vorausgehenden  und  aus  dem  Inhalte
aller  dieser  Verordnungen  ergibt  sich,  daß  jene  vom
45.  Nov.  1796  nur  für  solche  Pferdehandelschaften

1)  Vgl.  Schelhaß,  Darst.  d.  h.  Würzb.  LR.  §.  116
Anm.  6.