314 Makerschafteklage- Gihrebe der mehrerent Zuhälter.
“3 Nur darüber bestand nach gemeinem"Rechte
eine Meinungsverschledenheit, ob in jeliem Falle
zur Ernährung des außerehelichen Kindes keiner der
Konkümbenten oder nur Derjenige derselben, gegön
welchen, die meisten Indizien sprechen, verbundeß
ist, öderr ob jeder derselben für seinen Anthell beizutragen
hat. """½6%
„F„Kreittmayr, Anmerk. zum B. L.-R. Thl.
Kap. 7 S#9 Nr.# 4 und die dort angezogenen
1.1 iRechtslehrer.
!: Blos diese Meinungsverschiedenheit hat nunider
vperstrichterliche Plenarbeschluß vom 23s-Juni-1841
über die. Einrede der mehreren Zuhälter (Reg.-Bl.
S. 636 ff.) und zwar dahln entschieden, daß vie
Klage auf Ernährung eines außerehelichen Kindes
durch diese Einrede inicht aufgehoben wird, dabei
aber deren gemeinrechtlich schon festgestandene Rechtsesätet.
gegen die Vaterschaftsklage unberührt
gelassen. «· .
Zwar kommt in dessen Motiven vor, daß auf
einen Beischlaf mit der Mutter des Kindes in der
gesetzlich angenommenen Zeit die Rechtsvermuthung
der Vaterschaft zu demselben sich gründe; dieselben
führen aber dieses nur als Basis der Alimentationspflicht,
nicht der Anerkennung der Vaterschaft an.
In Uebereinstimmung hiemit unterscheidet gleichfalls
der weitere oberstrichterliche Plenarbeschluß
vom 5. Juni 1855 (Reg.-Bl. S. 678 ff.), die
rivilrechtlichen Ansprüche eines außerehelich geborenen
Kindes gegen den Beihälter der Mutter betr., zwischen
der Klage auf Ernährung eines außerehelichen
Kindes und der auf Anerkennung der Vaterschaft zu
solchem, indem derselbe in seinen Motiven ausführt,
daß bei elnem außerehelichen Geschlechtsumgange der
Mutter des Kindes mit anderen Mannspersonen
als dem Beklagten während der gesetzlichen Zeit die
Vaterschaft und demnach auch ein Verwandtschaftsverhältniß
desselben zu jenem Kinde nicht angenom-