Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

314  Makerschafteklage-  Gihrebe  der  mehrerent  Zuhälter.

“3  Nur  darüber  bestand  nach  gemeinem"Rechte
eine  Meinungsverschledenheit,  ob  in  jeliem  Falle
zur  Ernährung  des  außerehelichen  Kindes  keiner  der
Konkümbenten  oder  nur  Derjenige  derselben,  gegön
welchen,  die  meisten  Indizien  sprechen,  verbundeß
ist,  öderr  ob  jeder  derselben  für  seinen  Anthell  beizutragen
  hat.  """½6%
„F„Kreittmayr,  Anmerk.  zum  B.  L.-R.  Thl.
Kap.  7  S#9  Nr.#  4  und  die  dort  angezogenen

1.1  iRechtslehrer.
!:  Blos  diese  Meinungsverschiedenheit  hat  nunider
vperstrichterliche  Plenarbeschluß  vom  23s-Juni-1841
über  die.  Einrede  der  mehreren  Zuhälter  (Reg.-Bl.
S.  636  ff.)  und  zwar  dahln  entschieden,  daß  vie
Klage  auf  Ernährung  eines  außerehelichen  Kindes
durch  diese  Einrede  inicht  aufgehoben  wird,  dabei
aber  deren  gemeinrechtlich  schon  festgestandene  Rechtsesätet.
  gegen  die  Vaterschaftsklage  unberührt
gelassen.  «·  .
Zwar  kommt  in  dessen  Motiven  vor,  daß  auf
einen  Beischlaf  mit  der  Mutter  des  Kindes  in  der
gesetzlich  angenommenen  Zeit  die  Rechtsvermuthung
der  Vaterschaft  zu  demselben  sich  gründe;  dieselben
führen  aber  dieses  nur  als  Basis  der  Alimentationspflicht,

  nicht  der  Anerkennung  der  Vaterschaft  an.
In  Uebereinstimmung  hiemit  unterscheidet  gleichfalls
  der  weitere  oberstrichterliche  Plenarbeschluß
vom  5.  Juni  1855  (Reg.-Bl.  S.  678  ff.),  die
rivilrechtlichen  Ansprüche  eines  außerehelich  geborenen
Kindes  gegen  den  Beihälter  der  Mutter  betr.,  zwischen
  der  Klage  auf  Ernährung  eines  außerehelichen
Kindes  und  der  auf  Anerkennung  der  Vaterschaft  zu
solchem,  indem  derselbe  in  seinen  Motiven  ausführt,
daß  bei  elnem  außerehelichen  Geschlechtsumgange  der
Mutter  des  Kindes  mit  anderen  Mannspersonen
als  dem  Beklagten  während  der  gesetzlichen  Zeit  die
Vaterschaft  und  demnach  auch  ein  Verwandtschaftsverhältniß
  desselben  zu  jenem  Kinde  nicht  angenom-