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5.
Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnisschein angegebenen Zwecke ver-
wendet werden.
§ 6.
Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshauptamte namhaft gemachter Stellvertreter
hat über den Zu= und Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Bezirkshauptamts ein
Anschreibebuch zu führen. .
Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das Anschreibebuch einzutragen und
mit den Frachtpapieren, sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang ist ebenfalls
sofort in dem Anschreibebuche zu vermerken und dabei neben Tag und Stunde der Entnahme,
wenn gdie Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf, der Verwendungszweck
anzugeben.
zus Das Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem Erlaubnisscheine, sofern dieser
nicht behufs Uberführung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen Pulte im Lagerraum
aufzubewahren. «
Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die Betriebsanstalt den Aufsichtsbeamten
ugänglich sein muß, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem Bezirkshauptamte festgesetzt.
Ber der Ausübung der Zollaussicht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten die erforderliche
Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen.
8&8.
Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere Jahre, so ist nach näherer Anordnung des
Bezirkshauptamts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete Bestandsaufnahme von einem Ober-
beamten vorzunehmen und dabei das Anschreibebuch abzuschließen.
Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehlmengen von mehr als 2 v. H. gegen den
buchmäßigen Sollbestand, so ist für sie ohne Rücksicht auf die Verwendung der Unterschied
der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 ¼. und 1,30 JC. für 1 dz berechneten Zoll-
gesälle einzuziehen. Auch ist der Sachverhalt zu erörtern und erforderlichenfalls Strafverfahren
einzuleiten.
Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vorgefundene Bestand von dem Aufsichts-
beamten neu vorzutragen und zu bescheinigen.
Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet ein fernerer Bezug von Gerste auf
Erlaubnisschein nicht mehr statt, so hat der Betriebsinhaber unaufgefordert den Erlaubnisschein
nebst Anschreibebuch und Belegen dem Bezirkshauptamte binnen längstens 8 Tagen unter Mit-
teilung des Grundes zurückzusenden. 6 .
8 10.
Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein wegen vorgekommener Unregelmäßig-
keiten zurückzieht, oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen Gerste zu dem erlaubten
Zwecke nicht mehr beabsichtigt wird, ist der Bestand unter sinngemäßer Anwendung der Vorschrift
im § 8 festzustellen.
Ergibt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbestand, so ist von ersterem, andernfalls
von letzterem der Unterschied der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 „/. und 1,30 7.
für 1 dz berechneten Zollgefälle festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Betriebs-
inhaber bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen.
Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestatten, daß der vorgesundene Rest in einen
anderen Betrieb, dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheins befindet, unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften im § 3 übergeführt, oder aber einem seine Verwendung zur Malz=
bereitung ausschließenden Verfahren (Gerstenzollordnung § 3) unterworfen wird.
11.
Die nach den örtlichen Verhältnissen etwa erforderlichen besonderen Uberwachungsmaß-
regeln trifft das Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu bestimmen, wie oft die
Aufsichtsbeamten die Betriebsanstalt behufs Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen haben.
10“
4. Buchführung
und Jollaufsicht.
5. Bestands-
aufnahmen.
6. Aufhören der
Vergünstigung.
7. Schluß.
bestimmungen.