Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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5. 
Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnisschein angegebenen Zwecke ver- 
wendet werden. 
§ 6. 
Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshauptamte namhaft gemachter Stellvertreter 
hat über den Zu= und Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Bezirkshauptamts ein 
Anschreibebuch zu führen. . 
Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das Anschreibebuch einzutragen und 
mit den Frachtpapieren, sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang ist ebenfalls 
sofort in dem Anschreibebuche zu vermerken und dabei neben Tag und Stunde der Entnahme, 
wenn gdie Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf, der Verwendungszweck 
anzugeben. 
zus Das Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem Erlaubnisscheine, sofern dieser 
nicht behufs Uberführung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen Pulte im Lagerraum 
aufzubewahren. « 
Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die Betriebsanstalt den Aufsichtsbeamten 
ugänglich sein muß, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem Bezirkshauptamte festgesetzt. 
Ber der Ausübung der Zollaussicht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten die erforderliche 
Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen. 
8&8. 
Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere Jahre, so ist nach näherer Anordnung des 
Bezirkshauptamts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete Bestandsaufnahme von einem Ober- 
beamten vorzunehmen und dabei das Anschreibebuch abzuschließen. 
Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehlmengen von mehr als 2 v. H. gegen den 
buchmäßigen Sollbestand, so ist für sie ohne Rücksicht auf die Verwendung der Unterschied 
der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 ¼. und 1,30 JC. für 1 dz berechneten Zoll- 
gesälle einzuziehen. Auch ist der Sachverhalt zu erörtern und erforderlichenfalls Strafverfahren 
einzuleiten. 
Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vorgefundene Bestand von dem Aufsichts- 
beamten neu vorzutragen und zu bescheinigen. 
Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet ein fernerer Bezug von Gerste auf 
Erlaubnisschein nicht mehr statt, so hat der Betriebsinhaber unaufgefordert den Erlaubnisschein 
nebst Anschreibebuch und Belegen dem Bezirkshauptamte binnen längstens 8 Tagen unter Mit- 
teilung des Grundes zurückzusenden. 6 . 
8 10. 
Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein wegen vorgekommener Unregelmäßig- 
keiten zurückzieht, oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen Gerste zu dem erlaubten 
Zwecke nicht mehr beabsichtigt wird, ist der Bestand unter sinngemäßer Anwendung der Vorschrift 
im § 8 festzustellen. 
Ergibt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbestand, so ist von ersterem, andernfalls 
von letzterem der Unterschied der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 „/. und 1,30 7. 
für 1 dz berechneten Zollgefälle festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Betriebs- 
inhaber bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen. 
Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestatten, daß der vorgesundene Rest in einen 
anderen Betrieb, dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheins befindet, unter sinngemäßer 
Anwendung der Vorschriften im § 3 übergeführt, oder aber einem seine Verwendung zur Malz= 
bereitung ausschließenden Verfahren (Gerstenzollordnung § 3) unterworfen wird. 
11. 
Die nach den örtlichen Verhältnissen etwa erforderlichen besonderen Uberwachungsmaß- 
regeln trifft das Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu bestimmen, wie oft die 
Aufsichtsbeamten die Betriebsanstalt behufs Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen haben. 
  
10“ 
4. Buchführung 
und Jollaufsicht. 
5. Bestands- 
aufnahmen. 
6. Aufhören der 
Vergünstigung. 
7. Schluß. 
bestimmungen.
	        
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