Vaterschaftsklage. Einrede der mehreren Zuhälter. 3165
men werden könne, seine Verbindlichkeit: solchem
Alimentationsbeiträge zu ##leisten, aber, dennoch bestehe.
Die zweite Instanz hat demnach den fraglichen
Plenarbeschluß vom 23.--Juni 1841 über die
Einrede der mehreren Zuhälter umichtig auch auf
die Klage bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft
in Anwendung gebracht.
*n**. OA# Erk. vom 12. Mai 1857 (Reg.-Nr. 1525/ ½)
vgl. mit OAGErk. vom 11. Juli 1856 (Reg.-nssachen
Reg.-Nr. 10544/4/68, 7975½ und
* *2415/ ausgesprochen. Wld.
a. Im entgegengesetzten Sinne erkannte der
oberste-Gerichtshof unter'm 4. Jannar 1858 (Reg.=Nr.
16835%
Gründe: Der. Plenarbeschluß vom 23. Juni
1844 hat zwar in seinem Tenor nur die damals
streitige Frage entschieden, daß nach gemeinem
Rechte die Klage auf Ernährung eines außerehelichen
Kindes durch diese Einrede nicht aufgehoben
werde,; aber aus den obigem. Plenarbeschlusse unterstellten
Motiven geht unzweideutig hervor, daß auch
die Klage auf Vaterschaft durch die Einrede der
mehreren Zuhälter nicht entkräftet werden könne.
Es ist nämlich in diesen Motiven der Grundsatz
aufgestellt, daß Derjenige, welcher geständig oder
überwiesen ist, in der gesetzlich entsprechenden Zeit
der Mutter des Kindes beigewohnt zu haben, für
den Vater desselben zu erachten sei. Denn, heißt
es daselbst Nr. 2.—4, auf einen solchen Beischlaf
gründe sich die Rechtsvermuthung der Vaterschaft,
und diese Rechtsvermuthung bleibe gegen den geständigen
oder überwiesenen Beihälter so lange wirksam,
als ihr Grund, nämlich die Annahme, daß
er das Kind erzeugt haben könne, aufrecht bestehe,
was so lange der Fall sei, als keine Gewißheit für
das Gegenthell vorliege. Eine solche Gewißheit