Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Vaterschaftsklage.  Einrede  der  mehreren  Zuhälter.  3165

men  werden  könne,  seine  Verbindlichkeit:  solchem
Alimentationsbeiträge  zu  ##leisten,  aber,  dennoch  bestehe.
  Die  zweite  Instanz  hat  demnach  den  fraglichen
  Plenarbeschluß  vom  23.--Juni  1841  über  die
Einrede  der  mehreren  Zuhälter  umichtig  auch  auf
die  Klage  bezüglich  der  Anerkennung  der  Vaterschaft
in  Anwendung  gebracht.

*n**.  OA#  Erk.  vom  12.  Mai  1857  (Reg.-Nr.  1525/  ½)
vgl.  mit  OAGErk.  vom  11.  Juli  1856  (Reg.-nssachen

  Reg.-Nr.  10544/4/68,  7975½  und
*  *2415/  ausgesprochen.  Wld.
a.  Im  entgegengesetzten  Sinne  erkannte  der
oberste-Gerichtshof  unter'm  4.  Jannar  1858  (Reg.=Nr.
  16835%
Gründe:  Der.  Plenarbeschluß  vom  23.  Juni
1844  hat  zwar  in  seinem  Tenor  nur  die  damals
streitige  Frage  entschieden,  daß  nach  gemeinem
Rechte  die  Klage  auf  Ernährung  eines  außerehelichen
  Kindes  durch  diese  Einrede  nicht  aufgehoben
werde,;  aber  aus  den  obigem.  Plenarbeschlusse  unterstellten
  Motiven  geht  unzweideutig  hervor,  daß  auch
die  Klage  auf  Vaterschaft  durch  die  Einrede  der
mehreren  Zuhälter  nicht  entkräftet  werden  könne.
Es  ist  nämlich  in  diesen  Motiven  der  Grundsatz
  aufgestellt,  daß  Derjenige,  welcher  geständig  oder
überwiesen  ist,  in  der  gesetzlich  entsprechenden  Zeit
der  Mutter  des  Kindes  beigewohnt  zu  haben,  für
den  Vater  desselben  zu  erachten  sei.  Denn,  heißt
es  daselbst  Nr.  2.—4,  auf  einen  solchen  Beischlaf
gründe  sich  die  Rechtsvermuthung  der  Vaterschaft,
und  diese  Rechtsvermuthung  bleibe  gegen  den  geständigen
  oder  überwiesenen  Beihälter  so  lange  wirksam,
  als  ihr  Grund,  nämlich  die  Annahme,  daß
er  das  Kind  erzeugt  haben  könne,  aufrecht  bestehe,
was  so  lange  der  Fall  sei,  als  keine  Gewißheit  für
das  Gegenthell  vorliege.  Eine  solche  Gewißheit