Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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S 10. 
Fallen die gLemäß den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3 und § 3 der Anlage 1 einge- 
holten Gutachten zu Ungunsten des Anmelders aus und kann im Falle des § 3 der Anlage 1 
auch der Nachweis der Herstellung des Mehles innerhalb der beanspruchten Klasse nicht aus den 
Büchern geführt werden, so hat der Anmelder die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. 
8 11. 
Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen sind zulässig: 
I. Hinsichtlich der im § 1 genannten Fruchtarten: 
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern 1 an der Grenze, 
b) bei den Amtern mit öffentlichen Niederlagen, v 
xc) bei den von der obersten Landesfinanzbehörde besonders ermächtigten Amtern. 
II. Hinsichtlich der Müllerei= oder Mälzereierzeugnisse bei der Amtsstelle, in deren Be- 
zirke die betreffende Gewerbsanstalt belegen it 
III. Hinsichtlich des aus Raps oder Rübsen hergestellten Rüböls: 
a) bei der Amtsstelle, in deren Bezirke die betreffende Gewerbsanstalt belegen ist, 
sofern nicht eine Überführung des rohen Oles behufs Reinigung in eine andere 
Betriebsanstalt stattgefunden hat, 
b) falls eine Üüberführung des rohen Rüböls behufs Reinigung in eine andere Be- 
triebsanstalt erfolgt ist, entweder bei der unter III a genannten Amtsstelle oder 
bei der Amtsstelle, in deren Bezirke die andere Betriebsanstalt belegen ist. 
4 Bei nachgewiesenem dringenden Bedürfnisse kann die oberste Landesfinanzbehörde in den 
Fällen zu ll und III Ausnahmen zulassen. 
. · §12. 
» Uber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen ausge- 
geführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle (§ 11) eine Anmeldung nach Muster A 
in zwei Stücken zu übergeben. Auf der ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der beantragten 
Einfuhrscheine sowie die auf jeden Schein entfallende Menge, welche nicht unter 5 dz Reingewicht 
betragen darf, anzugeben und dabei von dem Anmelder die Versicherung abzugeben, daß die an- 
gemeldeten Fruchtarten aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen, oder daß die ange- 
meldeten Müllerei= oder Mälgzereierzeugnisse oder Rüböle von dem Anmelder selbst im freien Ver- 
kehre des Zollgebiets hergestellt worden sind. Zugleich mit der Abgabe der Anmeldung ist die 
zur Ausfuhr angemeldete Ware zur amtlichen Prüfung vorzuführen. In den Anmeldungen sind 
die zur Ausfuhr bestimmten, mit Rüböl gefüllten Fässer usw. einzeln nach dem Rein-“) und 
Eigengewicht aufzuführen, in allen übrigen Fällen ist das Rohgewicht der einzelnen Packstücke und 
für den Fall, daß die Versendung in unverpacktem Zustand erfolgt, das Reingewicht der Menge, 
bei Müllerei= und Mälzereierzeugnissen sowie bei Rüböl auch die handelsübliche Benennung des 
dhsruguses anzugeben. Bei Roggen= und Weizenmehl greift außerdem die Bestimmung im § 4 
. atz. 
Die Amtsstelle trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Stück mit „erstes Stück“ 
und das andere mit „zweites Stück“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster B zu führendes Ab- 
fertigungsbuch ein und nimmt die Prüfung vor. Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann 
die Prüfung und weitere Abfertigung außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden. Der Be- 
fund hat bezüglich der Fruchtarten (5 2) und der Mälzereierzeugnisse aus Gerste (§ 5) eine An- 
gabe über deren marktgängige Beschaffenheit zu enthalten. Das Ausgangs= oder Niederlageamt 
kann den Befund des Anmeldeamts bezüglich der Ausbeuteklasse und des Anspruchs der Müllerei- 
und Mälzereierzeugnisse sowie der Rüböle auf Erteilung eines Einfuhrscheins nicht beanstanden. 
st das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs= oder Nieder- 
lageamt, so genügt die UÜbergabe der Anmeldung in einem Stücke; das Amt bewirkt alsdann zu- 
gleich die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; andernfalls übergiebt es nach stattge- 
*) Unter Reingewicht des Rüböls ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes das Eigengewicht 
des Rüböls einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen zu verstehen. 
7. Tragung der 
Kosten für Gut- 
achten. 
8. Für die An- 
meldung zur 
Ausfuhr zustän- 
dige Amtsstellen. 
9. Verfahren bei 
der Ausfertigung 
und Erledigung 
der Aue fuhr. 
anmeldungen. 
Behandlung der 
Waren waͤhrend 
der Beförderung. 
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