Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in
welchem  die  Untersuchung  geführt  wird.

Diesenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn
das  Verfahren  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  stattgefunden  hätte,
von  jenem  Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom
Angeschuldigten  eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  gedeckt  werden
können,  der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

§.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände
der  Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die
rückständigen  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Theile  entzogenen  Abgaben
und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren
stattfand.

§  22.

Eine  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  solange  ein
rechtskräftiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
  Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschuldigte  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens
verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen
Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben
  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

§.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf
jedes  in  dem  anderen  Gebiete  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Gebietes
oder  in  Gemäßheit  des  §.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf
Ersuchen  des  zuständigen  Gerichts:

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,
  auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung
des  Zeugnisses,  soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert
werden  darf,  zum  Beispiel  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,
oder  sich  auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung
nicht  in  naher  Verbindung  stehen,  nöthigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;