Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet. Der sich auf diese Weise ergebenden 
Monatssumme ist in den Nachweisungen A für die letzten Vierteljahrsmonate beziehungsweise in 
der letzten Nachweisung A für das Rechnungsjahr die Gesamtsumme der in dem bereits abge— 
laufenen Teile des Rechnungsjahrs in Anrechnung genommenen Einfuhrscheine hinzuzufügen. 
Die Ubereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und mit der 
Reichssteuerübersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
8 23. 
Die Direktivbehörde hat die richtige Aufrechnung der Anrechnungsnachweisungen prüfen 
und davon Uberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der 
Reichssteuerübersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für 
den Rechnungsmonat von sämtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft worden sind, werden 
die Nachweisungen B, C usw. nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausge- 
fertigt worden sind, geordnet und diesen Behörden behufs der Löschung der erledigten Einfuhr-= 
scheine in den Eirfhrschrinbüchern übersandt. Gleichzeitig werden die in der Nachweisung A 
verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Einfuhrschelnbuche der Direktivbehörde gelöscht. 
8 24. 
Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amssstellen ange- 
nommenen Einfuhrscheine enolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung 
der Steuervergütungsscheine. 
  
8 25. 
In den, von den Direktivbehörden an den Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen 
einzusendenden Ubersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter b die Beträge 
der in Anrechnung gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 
der Betrag der von der Direktivbehörde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben. 
§ 26. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den Zollbe- 
hörden erlassenen, öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen 
werden, soweit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, 
nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 J/“é. geahndet. 
"1 
17. Behandlung 
der unter 16 
tenannten 
Nachwelfsungen 
bei bden Direktiv- 
behörden. 
18. Verbuchung 
der Einfuhr. 
scheint. 
19. Nachwelfunzg 
der Einfuhr. 
scheine in den 
Einname. 
übersichten der 
Direktiv- 
behörden. 
20. Straf. 
bestimmungen.
	        
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