Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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« Wuster 4. 
(Einfuhrscheinordnung 8 12.) 
Staat % Abgegeben den ten 19 
Haupt amtsbezirk . Nr. (des Abfertigungsbuchs). 
Erstes Stück. 
Anmeldung 
zur 
Getreide usw., 
Müllereierzeugnissen, 
Malz, 
Rüböl, 
in Anspruch genommen wird. 
Hsfüs von für welche ein Einfuhrschein 
Niederlegung 
  
  
  
  
D. Unterzeichnete erklär hiermit, die nachstehend verzeichneten Mengen an nach 
U dem Ausland, über das amt . 
der Niederlage zu **- versenden zu wollen, und n für dieselben 
Einfuhrschein (und zwar 
über kg 
über kg 
über kg usw.) 
in Anspruch. 
Gleichzeitig versiche er (sie), dabß d aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammt (d ,„ 
das Malz, das Rüböl von ih selbst im freien Verkehre des Zollgebiets hergestellt ). 
„den ten 19 
Die nachstehend aufgeführten Packstücke mit UMüüllereierzeugnissen, Malz, Rüböl) sind, sofern nicht der 
Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins verloren gehen soll, dem amte 1 bis zum 
mit unverletztem Verschlusse Ausgangsabfertigung 
in unveränderter Gestalt und Menge zur Aufnahme in die Niederlage vorzuführen. 
„, den ten 19 
Vermerkie über veränderte Bestimmung der Ware. 
Ich beantrage, diese Anmeldung hier zu erledigen. Genehmigt. 
– , den ten 19 , den teten 19 
....·....·.......·................ amt. 
Ich beantrage, diese Anmeldung zum Zwecke der b Eingetra l unter Nr. des t 
« u und auf ds amt zu 
Weiterversendung der War- an unf unter Erftredung der Gullig in 
frist bis zum Üllbberwiesen.“) 
das E anmt zu Verschluß 
zu überweisen.“) 
, den. ten 19 
17! den ten 19. lHHaunmt. 
  
  
*) Der Ausstellung einer Annahmeerklärung seitens des Antragstellers (5 24 des Begleitscheinregulativs) bedarf es nicht. 
Das Überweisende Amt trägt die überwiesene Anmeldung, falls bei demselben ein Empfangsbuch nach Muster C geführt wird, 
in dieses Buch, und zwar in Spalte 1 bis 5, mit einer entsprechenden Bemerkung in Spalte 10, andernfalls aber nach der Be- 
stimmung im § 26 des Begleitscheinregulativs in das Begleitscheinausfertigungsregister ein und gibt dem Ausstellungsamte von 
der geschehenen Überweisung und der etwaigen Verlängerung der Gestellungsfrist Nachricht. Einer Mitteilung über die Erledigung 
der Anmeldung seitens des Ausstellungsamts an das Überweisende Amt bedarf es nicht.
	        
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