I. Europa. 430 24. Sachsen-Altenburg.
wenn sie sich auch eines Verbrechens im Lande schuldig gemacht haben!. Im Gegenfall
erfolgt ihre Auslieferung an den Ort des von ihnen begangenen Verbrechens, oder
an den Staat, dem sie als Untertanen angehören! ?].
$ 96. Sollten in einem andern Staate durch Gesetze oder besondere Verfügungen
Fremde im allgemeinen, oder Altenburger insbesondere, von den Vorteilen
gesetzlicher Privatrechte der dortigen Untertanen ausgeschlossen sein, so kann ein
Erwiderungsrecht gegen letztere, wenn sie im Herzogtum Altenburg verweilen, jedoch
nur mit Genehmigung des Landesherrn angewendet werden‘.
$ 97. Ausländern steht es frei, im Herzogtum Altenburg zu irgend einer Wissenschaft,
Kunst oder einem Gewerbe sich auszubilden, und sie haben sich dieserhalb
des Staatsschutzes zu erfreuen, gewinnen aber dadurch so wenig, als wenn sie sich
daselbst in Kost oder Lobn eines Staatsbürgers befinden, ein Recht auf die Aufnahme
als Untertanen.
Von selbst versteht es sich, daß sie während ihres Aufenthalts im Lande genau
dessen Gesetze zu befolgen haben.
$ 98. (Der bloße Aufenthalt ohne förmliche Aufnahme in eine Gemeinde des
Landes erwirbt an sich keine Heimatsrechte ($ 41)*®.)
Dritte Abteilung.
Korporationen im Staate.
A. Im allgemeinen.
$ 99%. Die Verbindung mehrerer Landesuntertanen zueinem gemeinschaftlichen
bürgerlichen Lebenszweck kann nur dann auf das Recht der Gesamtpersönlichkeit,
als Korporation im Staate, gültigen Anspruch machen, sobald solche Verbindung die
Genehmigung und Anerkennung der Staatsregierung erhält. Von dem Ermessen
der letztern hängt es daher ab, welchen Umfang von Befugnissen sie solchen Korporationen
gewähren will, deren Rechtszuständigkeiten nicht durch das Grundgesetz
oder frühere gesetzliche Bestimmungen geordnet sind.
ı Vgl. jetzt Reichsstrafgesetzbuch $$ 3 ff.
® Vgl. Bem. 3 4 zu $ 94.
® Vgl. auch Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Art. 31.
* Der Abs. 1 des $ 98 ist ausdrücklich aufgehoben durch die höchste Verordnung vom
29. 11. 1867 (Gesetzsamml. 8. 161) Z. 1 und im Anschluß an das Freizügigkeitsgesetz durch andere
Vorschriften ersetzt. (Danach ist jedem selbständigen Ausländer der Aufenthalt im Inlande,
auch über die Dauer von 6 Monaten, ohne polizeiliche Erlaubnis zu gestatten.
s Vgl. Bem. zu $$ 38, 41, 66.
° 8 99 gilt nach $ 22 des Bürgerl. Gesetzbuches nur noch in bezug auf Vereine, deren Zweck
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in Ermangelung reichsgesetzlicher
Vorschriften nach $ 80 daselbet in bezug auf Stiftungen sowie nach $ 89 daselbst in bezug auf
juristische Personen des öffentlichen Rechtes (Verleihung der juristischen Persönlichkeit erfolgt
durch landesherrliche Entschließung unter Vermittelung des Ministeriums, Abteilung des Innern).
Vereine jedoch, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet ist, erlangen nach
$ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtefähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichtes.