Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 355 — 
Malzgerste, andere Gerste sowie Gemische von Malzgerste mit anderer Gerste sind ge- 
sondert in von einander getrennten Räumen, welche mit den für die lagernde Ware maßgebenden 
Bezeichnungen zu versehen sind, zu lagern. 
E 14. 
Die gelagerten Fruchtarten dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern versandt oder 
ausgeführt werden. 
Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Roggen, Weizen, Spelz, anderer als Malz- 
gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrächten, Raps und Rübsen sind, soweit sie den jeweiligen Lager- 
bestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen 
aber als inländische Waren zu behandeln, auf welche die Bestimmungen der Einfuhrscheinordnung 
Anwendung sfinden. 
Ausgelagerte Malzgerste ist stets von dem Bestande dieser Fruchtart abzuschreiben. Die Ab- 
schreibung von Mischunge zwischen Malzgerste und anderer Gerste erfolgt nach Maßgabe des 
Mischungsverhältnisses bei beiden Fruchtarten. Hinsichtlich der Abschreibung der anderen Gerste 
ist dabei nach Absatz 2 zu verfahren. 
Ausgelagerte Fruchtmengen anderer als der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Art sind ohne 
Rücksicht auf den etwalgen inländischen Ursprung eines Teiles derselben als ausländische abzu- 
schreiben. 
15. 
Halbjährlich ist eine Bestandsaufnahme auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzu- 
reichenden Bestandsnachweisung vorzunehmen. Die Bestandsaufnahme kann auf Grund probeweiser 
Ermittelungen geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. 
Die Tage für diese Bestandsaufnahmen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen 
Verhältnissen zu bestimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der 
jährlich vorzunehmenden Bestandsaufnahmen auf eine zu beschränken. 
Ein sich ergebendes Mindergewicht ist zollfrei abzuschreiben, soweit es lediglich auf Ein- 
trocknen, Verstauben oder dergleichen zurückzuführen ist. Bei den im § 14 Abs. 2 und 3 ge- 
nannten Fruchtarten ist diese Abschreibung auf die ausländischen und inländischen Mengen nach 
dem Verhältnisse des buchmäßigen Sollbestandes zu verteilen. Die Entscheidung darüber, ob eine 
vorgefundene Fehlmenge auf diesen Ursachen beruht, steht bei einer Fehlmenge bis zu 5 v. H. 
dem Hauptamte, bei einer größeren der.. Direktivbehörde zu. Wenn die vorgefundene Fehlmenge 
nicht zollfrei abgeschrieben wird, so ist neben dem Zolle auch der etwa auf ihr ruhende Lager- 
ausgleich (§ 24) zu entrichten, wobei als Zeitdauer der Lagerung bei halbjährlichen Bestands- 
aufnahmen sechs, bei jährlichen zwölf Monate zu berechnen sind. 
Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Niederlagebuch durch An= und Abschreibung der 
vorgefundenen Unterschiede mit dem Lagerbestand in Ubereinstimmung zu bringen. 
8 16. 
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbe- 
sondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsaufnahme eine Fehlmenge ergeben hat, 
deren zollfreie Abschreibung nach Maßgabe des § 15 unzulässig erscheint. 
In allen Fällen der Aufhebung eines Lagers ist der Lagerbestand innerhalb einer von der 
Direktivbehörde zu bestimmenden Frist von dem bisherigen Lagerinhaber oder seinem Rechtsnach- 
folger (Erben, Konkursmasse oder dergleichen) unter Zollaussicht entweder auszuführen oder zur 
Versendung auf ein anderes reines Transitlager abzumelden. Ausnahmsweise kann die Direkttv- 
behörde den Übergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr 
gestatten. Im Falle des Uberganges in den freien Verkehr sind bei Roggen, Weizen, Spelz, 
anderer als Malzgerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen die Zollgefälle für 
den buchmäßigen Bestand an ausländischer Ware der betreffenden Gattung, bei anderen Frucht- 
arten die Zollgefälle für den gesamten Bestand unter Beachtung der Vorschrift im § 12 Abf. 1 
zu entrichten. Gleichzeitig ist im Falle des Eintritts der Waren in den freien Verkehr der dadurch 
etwa fällig werdende Lagerausgleich (§ 24) zu zahlen. 
157 
3. Abgang vom 
Lager. 
4. Bestands. 
aufnahme. 
5. Aufhebung des 
Lagers.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.