— 355 —
Malzgerste, andere Gerste sowie Gemische von Malzgerste mit anderer Gerste sind ge-
sondert in von einander getrennten Räumen, welche mit den für die lagernde Ware maßgebenden
Bezeichnungen zu versehen sind, zu lagern.
E 14.
Die gelagerten Fruchtarten dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern versandt oder
ausgeführt werden.
Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Roggen, Weizen, Spelz, anderer als Malz-
gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrächten, Raps und Rübsen sind, soweit sie den jeweiligen Lager-
bestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen
aber als inländische Waren zu behandeln, auf welche die Bestimmungen der Einfuhrscheinordnung
Anwendung sfinden.
Ausgelagerte Malzgerste ist stets von dem Bestande dieser Fruchtart abzuschreiben. Die Ab-
schreibung von Mischunge zwischen Malzgerste und anderer Gerste erfolgt nach Maßgabe des
Mischungsverhältnisses bei beiden Fruchtarten. Hinsichtlich der Abschreibung der anderen Gerste
ist dabei nach Absatz 2 zu verfahren.
Ausgelagerte Fruchtmengen anderer als der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Art sind ohne
Rücksicht auf den etwalgen inländischen Ursprung eines Teiles derselben als ausländische abzu-
schreiben.
15.
Halbjährlich ist eine Bestandsaufnahme auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzu-
reichenden Bestandsnachweisung vorzunehmen. Die Bestandsaufnahme kann auf Grund probeweiser
Ermittelungen geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben.
Die Tage für diese Bestandsaufnahmen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen
Verhältnissen zu bestimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der
jährlich vorzunehmenden Bestandsaufnahmen auf eine zu beschränken.
Ein sich ergebendes Mindergewicht ist zollfrei abzuschreiben, soweit es lediglich auf Ein-
trocknen, Verstauben oder dergleichen zurückzuführen ist. Bei den im § 14 Abs. 2 und 3 ge-
nannten Fruchtarten ist diese Abschreibung auf die ausländischen und inländischen Mengen nach
dem Verhältnisse des buchmäßigen Sollbestandes zu verteilen. Die Entscheidung darüber, ob eine
vorgefundene Fehlmenge auf diesen Ursachen beruht, steht bei einer Fehlmenge bis zu 5 v. H.
dem Hauptamte, bei einer größeren der.. Direktivbehörde zu. Wenn die vorgefundene Fehlmenge
nicht zollfrei abgeschrieben wird, so ist neben dem Zolle auch der etwa auf ihr ruhende Lager-
ausgleich (§ 24) zu entrichten, wobei als Zeitdauer der Lagerung bei halbjährlichen Bestands-
aufnahmen sechs, bei jährlichen zwölf Monate zu berechnen sind.
Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Niederlagebuch durch An= und Abschreibung der
vorgefundenen Unterschiede mit dem Lagerbestand in Ubereinstimmung zu bringen.
8 16.
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbe-
sondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsaufnahme eine Fehlmenge ergeben hat,
deren zollfreie Abschreibung nach Maßgabe des § 15 unzulässig erscheint.
In allen Fällen der Aufhebung eines Lagers ist der Lagerbestand innerhalb einer von der
Direktivbehörde zu bestimmenden Frist von dem bisherigen Lagerinhaber oder seinem Rechtsnach-
folger (Erben, Konkursmasse oder dergleichen) unter Zollaussicht entweder auszuführen oder zur
Versendung auf ein anderes reines Transitlager abzumelden. Ausnahmsweise kann die Direkttv-
behörde den Übergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr
gestatten. Im Falle des Uberganges in den freien Verkehr sind bei Roggen, Weizen, Spelz,
anderer als Malzgerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen die Zollgefälle für
den buchmäßigen Bestand an ausländischer Ware der betreffenden Gattung, bei anderen Frucht-
arten die Zollgefälle für den gesamten Bestand unter Beachtung der Vorschrift im § 12 Abf. 1
zu entrichten. Gleichzeitig ist im Falle des Eintritts der Waren in den freien Verkehr der dadurch
etwa fällig werdende Lagerausgleich (§ 24) zu zahlen.
157
3. Abgang vom
Lager.
4. Bestands.
aufnahme.
5. Aufhebung des
Lagers.