Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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84.

Die  Lagerung  der  Früchte  ist  in  der  Regel  nur  in  geschlossenen  Räumen  gestattet.  Ausnahmsweise
  kann  jedoch  da,  wo  die  Verhältnisse  eine  Lagerung  im  Freien  erforderlich  machen,
eine  solche  auch  in  nicht  abgeschlossenen  Räumen  durch  die  Direktivbehörde  unter  der  Bedingung
bewilligt  werden,  daß  die  Räume  deutlich  abgegrenzt  und  durch  den  Handlungsnamen  des  Inhabers
  kenntlich  bezeichnet  werden.  "

Für  die  Getreidelager  ist  bei  der  Amtsstelle  ein  besonderes  Niederlagebuch  nach  dem
Muster  4  zu  führen,  in  welchem  für  jedes  Lager  eine  Abteilung  eröffnet  wird.

86.

Gelangen  ausländisches  Getreide,  einschließlich  Malz,  ausländische  Hülsenfrüchte  sowie
ausländischer  Naps  und  Rübsen  zum  Lager,  so  ist,  wenn  dies  Waren  bereits  länger  als  drei
Monate  in  einem  Verschlußlager  gelagert  haben,  die  Aufnahme  stets  amtlich  zu  überwachen  und
ein  die  frühere  Lagerung  betreffender  Vermerk  im  Niederlagebuch  einzutragen.

Die  Einbringung  inländischer  Fruchtarten  der  im  §  1  aufgeführten  Gattungen  auf  das
Lager  ist  zulässig,  zuvor  jedoch  nach  Muster  B  anzumelden.

Die  Anmeldung  ist  in  zwei  gleichlautenden  Stücken  der  Amtsstelle  einzureichen.  Letztere
prüft  die  Anmeldung  und  stellt  das  eine  Stück,  mit  Genehmigungsvermerk  versehen,  dem  Anmeldenden
  zurück.  Vor  der  Aushändigung  dieses  Stückes  darf  mit  der  Einbringung  nicht  begonnen
  werden.

8

Die  Behandlung  und  Umpackung  der  gelagerten  Fruchtarten  ist  uneingeschränkt  und  ohne
Anmeldung,  die  Mischung  von  Fruchtarten  derselben  Gattung  unter  den  in  den  88  13,  19  und  20
vorgesehenen  Bedingungen  zulässig.

Eine  Mischung  verschiedener  Fruchtarten  ist  nicht  gestattet,  ausgenommen  die  durch  die
8§  13  und  20  nachgelassene  Mischung  von  Malzgerste  mit  anderer  Gerste.

88.

Das  Hauptamt  kann  widerruflich  gestatten,  daß  die  gelagerten  Fruchtarten  zum  Zwecke
der  Mischung  (88  13,  19  und  20)  oder  zum  Trocknen  oder  Darren  zeitweise  aus  dem  Lager  entnommen
  werden.  Vor  der  Wegbringung  ist  der  Amtsstelle  eine  Anzeige  einzureichen,  aus  welcher
der  Zweck  der  Entnahme,  die  Gewichtsmenge,  der  Lagerraum  und  der  zeitweise  Bestimmungsort
der  betreffenden  Fruchtarten  sowie  die  Zeit  des  Beginns  ihrer  Wegschaffung  ersichtlich  sind.  Desgleichen
  ist  von  der  Zeit  der  Zurückschaffung  zum  Lager  zuvor  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Anzeige
ist  von  der  Amtsstelle  den  Aufsichtsbeamten  zuzustellen,  welche  durch  Gewichtsermittelungen,  Entnahme
  von  Proben  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  die  Zurückbringung  der  entnommenen  Fruchtarten

auf  das  Lager  zu  überwachen  und  die  Anzeige  mit  einem  Vermerk  über  den  Befund  der  Amtsstelle
zurückzureichen  kaben.

§  9.

Der  Ausfuhr  der  gelagerten  Fruchtarten  steht  die  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Niederlage
oder  in  ein  Privatlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.

Bei  der  Versendung  in  ein  anderes  Getreidelager  ist  die  betreffende  Fruchtart  im  neuen
Lagerbuch  in  derselben  Weise  als  inländische  oder  ausländische  anzuschreiben,  wie  sie  im  alten
Lagerbuche  zur  Abschreibung  gelangt  ist.  Die  Begleitpapiere  sind  hierüber  mit  den  entsprechenden
Angaben  zu  versehen.

Die  zur  Ausfuhr  oder  Versendung  nach  einer  anderen  Niederlage  bestimmten  Fruchtarten
sind  nach  den  Vorschriften  des  Begleitschein=  und  des  Niederlageregulativs  sowie  der  etwa  erlassenen
besonderen  Bestimmungen  zur  weiteren  Versendung  abzufertigen.  Dabei  kann  von  einer  Verschlußanlage
  abgesehen  werden;  solchenfalls  sind  indessen  nach  erfolgter  Verladung  der  Waren  die  darüber
ausgestellten  Frachtpapiere  (Frachtbriefe,  Konnossemente  ufw.)  dem  Begleitschein-Ausfertigungsamte
vorzulegen.  Letzteres  hat  sie  mit  den  Angaben  des  Begleitscheins  zu  vergleichen,  in  diesem  die
Ubereinstimmung  mit  den  Frachtpapieren  zu  bescheinigen  und  demnächst  diese  mit  der  Nummer  des
Begleitscheins  und  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen.

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1.  Lagerräume.

2.  Buchführung.

—  N4.

3.  Zugang  zum
Lager.

NMa  R
—

4.  Behandlunzg
während  der
Lagerung.

5.  Abgang  vom
Lager.