Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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6. Der § 77 erhält folgende Fassung: 
„Sind bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen mehrere Beamte gleichzeitig tätig 
oder werden mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden 
von ihnen zu erheben“. 
7. Im § 78 ist 
a) im ersten Absatze hinter „Diensteinkommens“ einzuschalten: 
„zuzüglich 15 Prozent der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge"“; 
b) im dritten Absatze statt „10 Stunden“ zu setzen „8 Stunden“ und statt „§5 74“ zu 
setzen „§§ 74 ff.“. 
III. In der Anlage B ist unter Zb im Abs. 3 die Formel 
582,,. Cu — J. Fz„, 
* 0 %91 Fr. + O,8266. Fe 
zu ersetzen durch 
· 584% Cu — J. P 
J O,%91 Fr. + 0,3266. F 
IV. 1. In Anlage D § 1 ist die Bestimmung unter C wie folgt zu fassen: 
„C. zuckerhaltige Flüssigkeiten, als 
a) versüßte Trinkbranntweine, 
b) mit Zucker eingekochte alkoholhaltige oder alkoholfreie Fruchtsäfte (Fruchtsirupc)"; 
In Anlage E ist unter C das Wort „alkoholhaltige“ in der Uberschrift zu streichen und im 
Wortlaute zwischen „der“ und „Alkohol“ einzuschalten: 
„etwa vorhandene“. 
V. In Anlage D unter Ziffer I ist 
1. im § 1 lit. Bb die Parenthese zu „Dragees“ wie folgt zu fassen: 
„überzuckerte oder mit zuckerhaltigen Stoffen überzogene Samen, Kerne sowie 
sonstige Bonbonmassen jeglicher Art, auch mit Flüssigkeiten, mit oder ohne Zusatz 
von Mehl“; 
im § 3 Abs. 2 statt „den in § 1 unter Ba und h“ zu setzen „Fondants — Be des § 1 
— und bei den daselbst unter B, a, b, d und h“. 
3. Im Eingange des zweiten Satzes von § 16 Abs. 2 werden die Worte „Wenn bei der 
Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden hat“ ersetzt durch: 
„Für Früchte, bei deren Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden 
hat, sowie für stärkezuckerhaltige Dragees, Schaumwaren und Fondants (§ 1 Bb, 
.Z d, e und h)“. 
VI. In Anlage E 
1. unter Bb die Uberschrift wie folgt zu fassen: · 
»Dragecs(überzuckcrtcodermitzuckcrhaltichtStoffenüberzogcneSamen,Kcrue 
sowie sonstige Bonbonmassen jeglicher Art, auch mit Flüssigkeiten, mit oder ohne 
Zusatz von Mehl)“. 
2. unter Bb statt: „Dragees werden“ zu sagen: 
„Unlösliche Stoffe enthaltende Dragees werden“. 
VII. In Anlage D unter Ziffer J. S 1B,f hinter: „(Zucker mit zerquetschten Mandeln)“, ein— 
zuschalten: 
t 
„auch Nußmasse (Zucker mit zerquetschten Nüssen)“. 
 
	        
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