Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. einem Entwurfe von Bestimmungen über die 
gollbegünstigungen der Mineralöle als Teil III 37 B der Anleitung für die Zollabfertigung (Zentral- 
blatt S. 31) mit Wirkung vom 1. März d. J. ab und mit der Maßgabe zugestimmt, daß die obersten 
Landesfinanzbehörden ermächtigt werden, den zur Zeit im Genusse der Begünstigung befindlichen Be- 
rechtigten, welchen nach den §§ 2 und 3 der neuen Bestimmungen die Erlaubnis zum zollfreien Bezuge 
der leichten Mineralöle zum Motorenbetriebe zu entziehen ist, die Begünstigung noch bis zum Ablaufe 
des Jahres 1906 zu belassen, sowie daß die genannte Nummer 37 die ÜUberschrift „Mineralöl-Zoll- 
ordnung“ erhält. 
Die Mineralöl-Zollordnung ist nachstehend abgedruckt. 
Während die Bestimmungen unter A, (’ und L) der Ordnung bereits in der in R. v. Deckers 
Verlag erschienenen käuflichen Ausgabe der Anleitung für die Zollabfertigung enthalten sind, werden 
die Bestimmungen Unter B in die demnächst im gleichen Verlag erscheinende käufliche Ausgabe des 
1. Nachtrags zu dieser Anleitung ausgenommen werden. 
Berlin, den 17. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
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