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2. Bezus. Die leichten Mineralöle müssen unmittelbar aus der im Erlaubnisscheine bezeichneten in-
ländischen Betriebsanstalt oder aus einem ihr gehörigen und lediglich für in der Betriebsanstalt
selbst gewonnene Erzeugnisse bestimmten Zollager bezogen werden. Es kann jedoch gestattet
werden, daß mehrere Bezugsberechtigte ihren Bedarf gemeinschaftlich durch Vermittelung eines
Beauftragten beziehen, der die Erlaubnisscheine der Betriebsanstalt übermittelt und die bestellten
Mengen den einzelnen Auftraggebern zuführt. Eine Zwischenlagerung ist in solchen Fällen un-
zulässig, und die Abrechnung muß stets unmittelbar zwischen den Bezugsberechtigten und der
iefernden Betriebsanstalt erfolgen. s ar
3. Verwendung. Die mit dem Anspruch auf Zollfreiheit bezogenen leichten Mineralöle dürfen nur zu dem
in dem Erlaubnisschein angebenen Zwecke verwendet und weder an andere Bezugsberechtigte noch
an sonstige Personen entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
Rachstände der bezogenen leichten Mineralöle, welche eine die Zollfreiheit nicht be-
gründende Verwendung finden sollen, sind vor der Verwendung der zuständigen Zoll= oder Steuer-
stelle zur Verzollung anzumelden und unter Hinzurechnung des bestimmungsmäßigen Tarazuschlags
zu verzollen; ihre Abgabe an Dritte ist unstatthaft.
§ 32.
4. #andel mit Den Bezugsberechtigten ist der Handel mit verzollten leichten Mineralölen untersagt.
Meranssue Ebenso ist die Verwendung verzollter leichter Mineralöle zu anderen als den im Er-
berenn laubnisschein (§ 29) angegebenen Zwecken unzulässig; doch dürfen die im § 2 unter a aufgeführten
Betriebsanstalten leichte Mineralöle auch zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken beziehen. Weitere
Ausnahmen kann die Direktivbehörde gestatten, falls durch getrennte Lagerung der verzollten und
unverzollten Mineralöle sowie durch andere geeignete Maßnahmen genügende Sicherheit gegen
Mißbräuche und Vertauschungen geschaffen werden kann.
Alles ohne Anspruch auf zollfreie Ablassung bezogene leichte Mineralöl ist der Amtsstelle
anzumelden und auf Erfordern vorzuführen, auch, soweit es noch nicht verzollt ist, zu verzollen.
Andere als leichte Mineralöle dürfen, insbesondere zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken,
ohne Beschränkung verzollt bezogen werden.
§ 33.
5. Fehlmengen. Fehlmengen, welche bei der Versendung leichter Mineralöle von inländischen Betriebs-
anstalten an den Bezugsberechtigten entstehen oder bei Bestandsaufnahmen festgestellt werden, sind
ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung nach dem unter Hinzurechnung des bestimmungs-
mäßigen Tarazuschlags festzustellenden zollpflichtigen Gewichte zur Verzollung zu ziehen. Von
Fehlmengen, die bei der Versendung entstanden sind, ist der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle
sofort nach dem Eintreffen der Sendung seitens des Bezugsberechtigten Anzeige zu erstatten.
§ 34.
G. Aufhören der Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Begünstigung sind etwaige Restbestände
Vezünftigung. der zollfrei abgelassenen leichten Mineralöle oder der Rückstände von solchen nach dem Eigen-
gewicht unter Hinzurechnung des bestimmungsmäßigen Tarazuschlags zu verzollen. Bei dem
Übergange des Betriebs in eine andere Hand oder bei Ubernahme des Restbestandes der zollfrei
abgelassenen Mineralöle durch einen anderen Bezugsberechtigten kann die Direktivbehörde Aus-
nahmen zulassen.
V. Zollfreier Bezug von Mineralöl aus dem Auslande (8 5).
35.
Die Mineralöle müssen unmittelbar aus dem Auslande bezogen werden. Dem Bezug
aus dem Auslande steht der Bezug aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amt—
lichem Mitverschluß, für die im 8 5 unter h und e genannten Gewerbsanstalten auch der Bezug
aus einer der im § 1 unter a bezeichneten Betriebsanstalten, gleich.
Die Mineralöle sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und vorzuführen.
Der Anmeldung ist der nach Maßgabe des F 29 zu erwirkende Erlaubnisschein beizufügen, auf
dem die Amtsstelle den im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Vermerk zu machen hat. -