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Im übrigen finden für den gollfreien Bezug von Mineralöl aus dem Auslande die in
§§ 29 bis 34 für den zollfreien Bezug leichter Mineralöle aus inländischen Betriebsanstalten ge-
gebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung; insbesondere gilt die im § 32 Abs. 2 für die im
§ 2 unter a aufgeführten Betriebsanstalten zugelassene Ausnahme von dem Verbote der Ver-
wendung verzollter Mineralöle auch für die im §#5 angeführten Gewerbsanstalten.
VI. Vertragsbestimmungen.
§ 36.
Vertragsmäßig ist den im § 1 unter h bezeichneten inländischen Betriebsanstalten auch
für das zur Herstellung von solchen Schwerbenzinen verwendete Mineralöl Zollfreiheit zu ge-
währen, die zum Motorenbetriebe zum vertragsmäßigen Zollsatze von 2 . für 1 dz abgklafsen
worden sind. Die gewerbsmäßige Erzeugung von Schwerbenzinen in den Betriebsanstalten ist
für den gedachten Zweck zulässig. Die Schwerbenzine sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle
anzumelden und vorzuführen; die Abfertigung erfolgt unter Begleitscheinkontrolle.
Auf den Bezug von Schwerbenzinen zum Motorenbetriebe zum vertragsmäßigen Zoll-
satze von 2 J. für 1 dz und von Gasölen zum Motorenbetrieb oder zur Karburierung von
Wassergas zum vertragsmäßigen Zollsatze von 3 /C. für 1 dz, sowie auf den vertragsmäßig zoll-
freien Bezug von sogenanntem weichen Asphalt und ähnlichen halbfesten oder zähflüssigen
Rückständen der Mineralölbearbeitung, deren Dichte mindestens 0,960 bei 15° C. beträgt, zur
Vermischung mit natürlichem Asphalt oder Teer für Asphalt= oder Teerpappenfabriken, finden die
Bestimmungen des § 35 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Bezug aus dem
Ausland außer demjenigen aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mit-
verschluß auch der Bezug aus einer der im 8 1 unter a#bezeichneten Betriebsanstalten gleichzu-
stellen ist. Der Bezug aus diesen Betriebsanstalten hat daher ebenso wie der Bezug von Schwer-
benzinen aus den im § 1 unter b bezeichneten Betriebsanstalten (s. vorstehenden Absatz) unter Be-
gleitscheinkontrolle zu erfolgen.
VII. Sonstige Überwachungsmaßregeln.
837.
Die weiter erforderlichen Bedingungen und Überwachungsmaßregeln, insbesondere hinsichtlich
der Anmeldung der Lager= und Betriebsräume (§ 14), der Buchführung, der Zollaufsicht und der
Bestandsaufnahmen werden von den obersten Landesfinanzbehörden festgesetzt.
Die im § 2 unter c und d aufgeführten Betriebsanstalten können von der Einzel-
anschreibung der verbrauchten Mineralölmengen entbunden, auch können ihnen in bezug auf die
Zollaufsicht und die Bestandsaufnahmen besondere Erleichterungen gewährt werden. Die zollfreie
leossung tiner bestimmten Jahresmenge (Kontingent) ohne jede Überwachung der Verwendung
ist unzulässig.
C. Anweisung zur Untersuchung der Mineralöle für die zollamtliche
Abfertigung. ·
1. Bestimmung des Siedepunkts der Mineralöle.
a) Beschreibung des Apparats.
Der nachstehend in ½⅛ der natürlichen Größe abgebildete Apparat besteht aus einem zur
Aufnahme von 100 cem Mineralöl bestimmten vernickelten Metallkesselchen 4, das mittels Konus
und Bajonettverschluß mit dem Helmaufsatz 4 verbunden ist; k# ist ein mittels Korks in a befestigtes
bis auf 360° gehendes hundertteiliges Thermometer, dessen Nullpunkt genau in gleicher Höhe mit
dem oberen Ende des Helmaussatzes steht, wenn das Quecksilbergesäß die in der Zeichnung an-
gedeutete Stellung hat, d. i. mit seinem oberen Ende gerade bis zur Entbindungsröhre reicht.
Kesselchen und Helmaufsatz sind von dem Blechmantel 3 B mit abnehmbarem konischen Deckel
(Hut) C umgeben; unten befinden sich zwei Blechböden 5, und 5, und unter diesen ein guter
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Beuf von
Mineralöl us#m.
a) zur Bear-
beitung.
b) zur Ber-
wendung.