Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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3.  Im  8.  Absatze  des  §  8  sind  an  Stelle  der  Worte  „zur  Anweisung  für  die  zollamtliche
Hölerucgune  von  Mineralöl“  die  Worte  „zu  den  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung  der  Minerale“
  zu  setzen.
4.  8  10  erhält  folgenden  neuen  dritten  Absatz:

„Werden  Waren,  auf  denen  Lagerausgleich  ruht,  aus  einem  Teilungslager  unter
amtlichem  Mitverschluß  abgemeldet,  so  ist  bei  Berechnung  der  ausgleichpflichtigen  Lagerzeit
nach  den  im  vorstehenden  Absatze  für  die  Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  Lagerfrißten
angegebenen  Grundsätzen  zu  verfahren.“

5.  Im  2.  Absatze  des  §  11  sind  hinter  dem  Worte  „verzollen"  die  Worte  „und  der  etwa  auf
den  Waren  ruhende  Lagerausgleich  zu  entrichten“  einzuschalten.
6.  Abs.  2  des  §  13  erhält  folgende  anderweite  Fassung:
„Außerdem  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  auch  andere“  (usw.  wie  bisher).
7.  Im  4.  Absatze  des  §  20  sind  die  Worte  „im  §  2  der  Tarabestimmungen"  durch  die  Worte
„im  Taratarif“  zu  ersetzen.  ·
8.  Ebenda  ist  das  Wort  „Bruttogewicht"  durch  das  Wort  „Reingewicht"“  zu  ersetzen.
O.  In  Ziffer  1  des  Abs.  2  des  §  22  ist  das  Wort  „Finnische“  mit  kleinem  Anfangsbuchstaben
zu  schreiben,  nachdem  vor  ihm  die  Worte  „Russische  und“  eingeschaltet  worden  sind.
10.  Im  Abs.  1  des  §  23  sind  hinter  dem  Worte  „Art“  die  Worte  „mit  Ausnahme  der  im
§  2  Ziffer  1  der  Fol=  Stundungsordnung  genannten“  hinzuzufügen.
11.  Muster  A.  Im  Kopfe  der  letzten  Spalte  sowohl  der  Anschreibung  als  auch  der  Abschreibung
  ist  hinter  dem  Worte  „Bemerkungen“  ein  Komma  zu  setzen  und  dann  hinzuzufügen:
„insbesondere  darüber,  ob  die  Waren  zu  Getreide-,  Olmühlen=  oder  anderen  ofzenen  Lagern
aaelbe  ie  gewesen  sind  sowie  ob  und  während  welches  Zeitraums  sie  in  Verschlußlagern
gelagert  haben.“
12.  An  Stelle  der  bisherigen  Anloge  C  ist  das  anliegende  neu  aufgestellte  „Verzeichnis  derjenigen
  Gegenstände,  welche,  mit  mehr  als  3  /I.  Zoll  für  1  dz  belegt,  zum  Transitlager  ohne  Mitverschluß
  der  Zollbehörde  abgelassen  werden  können“  aufzunehmen.

VII.  Kontenregulativ.

1.  Der  1.  Satz  in  Abs.  1  des  §  1  erhält  folgende  anderweite  Fassung;

„Die  Erlaubnis,  ein  fortlaufendes  Konto  zu  halten,  wird  nur  solchen  Großhandlungen
erteilt,  welche  im  Rufe  der  Zuverlässigkeit  und  kaufmännischen  Solidität  stehen,  über  ihre
Handelsgeschäfte  gehörige  kaufmännische  Bücher  führen  und  nachweisen,  daß  sie  einen
erheblichen  aneel  mit  ausländischen  Waren  nach  dem  Auslande  betreiben  (§  2  Abs.  3)
sowie  die  erforderliche  Sicherheit  (§  5)  zu  bestellen  imstande  sind.“  #

2.  Im  2.  Absa#tze  des  §  1  sind  an  Stelle  der  Worte  „eines  der  im  8  2  vorgezeichneten
Kriterien  von  ihnen  bereits  erfüllt  worden  sei“  die  Worte  „sie  einen  erheblichen  Handel  mit  ausländischen
  Waren  nach  dem  Auslande  betreiben  (§  2  Abs.  3)“  zu  setzen.  #

3.  Im  2.  Absatze  des  §  2  sind  hinter  dem  Worte  „Waren“  die  Worte  „mit  Ausnahme  der
im  §  2  Ziffer  1  der  Zoll-Stundungsordnung  aufgeführten“  einzuschalten.

4.  Abs.  3  des  §  2  erhält  folgende  anderweite  Fassung:  ·  »

„Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  in  welcher  Weise  der  Nachweis  zu  führen  ist,
daß  ein  erheblicher  Handel  mit  ausländischen  Waren  der  vorstehend  genannten  Art  nach
dem  Auslande  betrieben  wird,  werden  von  den  obersten  Kandesfinanzbehörden  getroffen.“

5.  Im  8  6  sind  an  Stelle  der  Worte  „sich  so  verringert“  bis  „erreicht  haben“  die  Worte
„als  erheblich  (§  2  Abs.  3)  nicht  mehr  anzusehen  ist“  zu  setzen.

6C.  Abs.  2  des  §  15  ist  zu  streichen.

VIII.  Tiormatiobestimmungen  zu  den  Hafenregulativen.

1.  In  Ziffer  23  Abs.  1  ist  an  Stelle  von  „E  1“  „Anlage  A  zur  Schiffbau-Zollordnung“  und
anstatt  von  „15  4“  „921  und  923“  zu  setzen.  Am  Rande  ist  der  Anlagestrich  und  die  Angabe  El
zu  streichen.  !ê½  ·

2.  In  Nr.  23  Abs.  3  ist  der  letzte  Satz  von  „oder  soweit“  bis  „zollfrei  sind“  zu  streichen.

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