Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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86 # Anlage C. In Ziffer 8 der Anleitung zum Gebrauch ist anstatt „§ 5 Nr. 4“ zu setzen 
„§ 6 Nr. 6“. 
4. Anlage D. In Ziffer 1 der Anleitung zum Gebrauch ist unter b anstatt „15 4“ „921 
und 923“ und anstatt „E 1“ „Anlage A zur Schiffbau-Zollordnung“ sowie unter d anstatt „§ 5 Nr. 4“ 
„§ 6 Nr. 6“ zu setzen. 
5. Anlage K 1 ist zu streichen. 
6. Anlage E 2 ist überall als Anlage E zu bezeichnen. In der ihr vorgedruckten Anleitung 
um, Gebrauch ist anstatt „15 d“ „921 und 923“ und anstatt „E 1“ „A zur Schiffbau-Zollordnung“ 
zu setzen. 
IX. Bestimmungen über die Bewilligung von Teilungslagern an die 
« Kaiserlichen Mlarine-Derpflegungsämter. 
1. Hinter Ziffer 6 ist folgende neue Ziffer aufzunehmen: 
„7. Die bei der Aufnahme von Waren der im § 2 Ziffer 1 der Zoll-Stundungs- 
ordnung aufgeführten Art zur *m des Lagerausgleichs erforderlich werdenden An- 
ordnungen bleiben den Direktivbehörden überlassen.“ 
B. Anderungen der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung 
einer Abgabe von Salz. 
1. Im § 1 Abs. 2 ist an Stelle von „1/2“ zu setzen „1“. 
2. Im Abs. 4 des § 1 ist an Stelle von „§ 4“ zu setzen „8 5“. 
3. Abs. 1 des § 22 erhält folgende Fassung: 
„Bei der Anwendung der §#§ 18 und 21 bleibt zu beachten, daß nach der Anmerkung 
zu dem Stichworte „Salz“ im Warenverzeichnisse zum Zolltarife bei ausländischem Salze 
von der Erhebung der inneren Abgabe für Salz unter denselben Bedingungen abgesehen 
werden kann wie bei inländischem Salze, daß aber der Zoll von 0,80 J. für 1 dz Rein- 
ewicht stets zu erheben ist.“ 
A. Im 2. Absatze des § 22 sind an Stelle des Wortes „abgabenfrei“ die Worte „ohne Er- 
hebung der inneren Abgabe“ zu setzen. 
5. Anlage IV. 
a) Abs. 1 des § 6 erhält folgende andere anderweite Fassung: 
„Der Eingangszoll, die innere Abgabe und die Kontrollgebühr für ausländisches Salz 
werden“ (usw. wie bisher). · 
b) Im 8 6 Abs. 2 sind im letzten Satze hinter dem Worte „Zolles“ die Worte „und der 
inneren Abgabe“ einzuschalten. 
c)Im 4. und 6. Absatze des § 6 sind an Stelle des Wortes „Zollfrei“ die Worte „ohne Er- 
hebung der inneren Abgabe“ zu setzen. 
d) In Muster D sind in der Uberschrift an Stelle der Worte: „der Eingangsabgabe“ die 
Worte: „der inneren Abgabe“, in der Spalte 4 an Stelle des Wortes „Eingangsabgabe“ 
die Worte: „inneren Abgabe und des Zolles“ und im allgemeinen Vordrucke der Spalten 
5 bis 7 an Stelle des Wortes „JZollfrei“ die Worte „ohne Erhebung der inneren Abgabe“ 
zu setzen. 
 
	        
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