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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durckh alle Vostanstalten und SZSuchhandlungen.
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XXXIV. Jahrgang. Berlin, Mittwoch# den 28. v. Februar 1906. Nr. 13.
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Inhalt: Zoll= und Steuerwesen: Ausführungsbestimmung dem Verzeichnis aufgeführten Waren beigelegt worden
zu §& 4 des Zolltarifgesetzes über die Beschränkung der ist; — Bewilligungen von Vergünstigungen auf Grund
Abfertigungsbefugnisse; — Zusammenstellung der Zoll- des neuen Zolltarifsz Anordnung über den Fang
und Steuerstellen, denen von den obersten Landes- und die Einfuhr von dummenn, Austern usw. von der
finanzbehörden die Befugnis zur Absertigung der in # Insel Helgoland . . .. Seite 413
Zoll= und Steuer wesen.
Berlin, den 21. Februar 1906.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Januar dieses Jahres der hierunter abgedruckten Aus-
führungsbestimmung zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 über die Beschränkung der
Abfertigungsbefugnisse mit Wirkung vom 1. März 1906 ab die Zustimmung erteilt:
Beschränkung der Abfertigungsbefugnisse.
Die Abfertigung der nachstehend aufgeführten Waren darf bei anderen als den durch die obersten
Landesfinanzbehörden mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis versehenen Zollstellen nur erfolgen,
wenn die Beteiligten bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden, nachstehend in
Spalte 4 bezeichneten Satze zu entrichten oder (in den dazu geeigneten Fällen) die Kosten für
die Ubersendung der Waren oder der davon zu entnehmenden Proben an eine zuständige Zollstelle
zu tragen:
Höchster in Frage
kommender Zollsatz
Sobr bes Bezeichnung der Waren — *
Nr. Zolltarifs * *l für 1 d, der r.
22 Zolltarifs
1 2 3 BHB 5
11 aus 3 Gerste, welche aus Tarifvertragsstaaten oder meistbegünstigten
Staaten eingeht, ohne daß der Nachweis erbracht wird,
daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist, oder
daß sie hierzu nicht verwendet wird 7 4 3
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