Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung 
1. eine Verschnittwein-Zollordnung und 
2. Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge 
mit Wirkung vom 1. März 1906 ab genehmigt. 
Begriffs- 
bestimmung 
und Sollsatz 
Bedingung 
der 
unmittelbaren 
Einfuhr. 
Seitpunkt der 
Erklärung als 
Derschnitt. 
wein. 
Beschränkung 
der 
Abfertigungs. 
befugnis. 
Beide Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt. 
Berlin, den 24. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Verschnittwein-Zollardnung. 
(V. W. O.) 
  
1. 
Im Sinne der vertragsmäßigen Vereinbarungen gelten 
A. als Verschnittweine solche rote Naturweine von Trauben, welche in 100 Gewichtsteilen 
mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile Weingeist und im Liter Flüssigkeit bei 
100°% C. mindestens 28 g trockenen Extrakt enthalten, 
B. als Verschnittmoste solche frische Moste von Trauben zu rotem Weine, welche eine dem 
Mindestgehalte der Verschnittweine an Weingeist entsprechende Menge Fruchtzucker und 
außerdem im Liter Flüssigkeit bei 100° C. mindestens 28 g trockenen Extrakt enthalten. 
Verschnittweine und Verschnittmoste, deren Erzeugung in Tarifvertrags= oder meistbegünstigten 
Staaten außer Zweifel steht, unterliegen dem ermäßigten Zollsatze von 15 IJ. für 1 d2, sofern 
ihre Einfuhr in Fässern oder Kesselwagen unmittelbar aus dem Erzeugungsland erfolgt ist und ihre 
Verwendung zum Verschneiden von Wein unter Erfüllung nachstehender Bedingungen beantragt und 
unter zollamtlicher Uberwachung vorgenommen wird. 
A. Derschnittweine. 
2. 
Die Bedingung der unmittelbaren Einfarr des Weines aus dem Erzeugungsland ist erfüllt, 
wenn keine zwischenzeitige Lagerung in einem dritten Lande stattgefunden hat. Als zwischenzeitige 
Lagerung ist der lediglich durch Umladen oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit 
bedingte Aufenthalt nicht anzusehen. 
Die zwischenzeitige Lagerung in einem deutschen Freihafengebiete hat die Ausschließung 
von dem ermäßigten Zollsatze dann nicht zur Folge, wenn über die Weine während dieser Lagerung 
eine zollamtliche Kontrolle ausgeübt worden ist und eine Bescheinigung hierüber bei der Einfuhr 
in das Zollgebiet beigebracht wird. 
Zum Nachweise der unmittelbaren Einfuhr aus dem Erzeugungslande sind von dem An- 
tragsteller die Frachtbriefe oder Schiffskonnossemente und auf Verlangen auch der geschäftliche 
Schriftwechsel über den Bezug der Sendung in Urschrift vorzulegen. Eine deutsche Ubersetzung des 
Schriftwechsels ist auf Verlangen der Zollabfertigungsstelle zu beschaffen. 
83. 
Die Absicht der Verwendung als Verschnittwein muß spätestens bei Stellung des Antrags 
auf Verzollung oder Einlagerung des Weines erklärt werden. 
84 
8 t 
Die Prüfung der als Verschnittweine erklärten Weine auf das Vorhandensein der im 81 
angegebenen Eigenschaften kann nur bei den hierzu durch die obersten Landesfinanzbehörden er— 
mächtigten Zoll- oder Steuerstellen erfolgen.
	        
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