Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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überzeugen und in Zweifelsfällen Gutachten hierüber von Sachverständigen oder geprüften Nah- 
rungsmittelchemikern auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Von dem Antragsteller vorgelegte 
Zeugnisse können nur dann als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn sie von einem ge- 
prüften Nahrungsmittelchemiker auf Grund eigener Untersuchung von Proben der zum Verschneiden 
vorgeführten Weine nach Maßgabe der im §#7 Abs. 2 erwähnten Anweisung zur chemischen Unter- 
suchung des Weines ausgestellt sind und die Bescheinigung enthalten, daß die Gefäße unmittelbar 
nach der Probenentnahme durch eine Gemeindebehörde oder durch den Zeugnisaussteller derart ver- 
schlossen worden sind, daß jede Veränderung ihres Inhalts bis zur Vornahme des Verschnitts ver- 
hindert wird. 
8 18. 
— Die Zumischung von Verschnittwein zu Rotwein gleicher oder gleichartiger Beschaffenheit 
eist nicht als Verschnitt im Sinne der vertragsmäßigen Abmachungen anzuerkennen. Mit Rücksicht 
hierauf hat die Zoll= oder Steuerstelle die zum Verschneiden vorgeführten Rotweine nach ihren 
allgemeinen Merkmalen (Farbe, Geschmack, Dichte, Alter usw.) mit den beizumischenden Verschnitt- 
weinen zu vergleichen und in Zweifelsfällen einer Untersuchung durch Sachverständige oder geprüfte 
Nahrungsmittelchemiker auf Kosten des Antragstellers zu unterwerfen. Rotwein, dessen Gehalt an 
Weingeist oder an trockenem Extrakte die für Verschnittwein vorgeschriebene Mindestgrenze erreicht, 
ist stets als ein dem Verschnittweine gleichartiger Wein anzusehen. 
Rotweine, die durch Verschneiden von weißen oder roten Weinen mit zollbegünstigtem 
Verschnittwein oder Verschnittmoste hergestellt sind, dürfen nach dem Ubergange des Gemisches in 
den freien Verkehr des Zollgebiets nicht wiederholt zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Ver- 
schnittwein oder Verschnittmöste zugelassen werden. Auf Erfordern der Gol. oder Steuerstelle hat 
der Antragsteller durch Vorlegung von Kellerbüchern, Geschäftspapieren, Frachtbriefen, Rechnungen 
oder in sonst geeigneter Weise darzutun, daß ein derartiger Vorversahnit noch nicht stattgefunden hat. 
§ 19. 
mischungs. Der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost darf bei dem Verschnitte von Weißwein 
verhältuls. nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge des zu verschneidenden Weines (60 v. H. des 
ganzen Gemisches) und bei dem Verschnitte von Rotwein nicht mehr als die Hälfte der Raummenge 
des zu verschneidenden Weines (33½ v. H. des ganzen Gemisches) betragen. Die Mindestmenge 
des Zusatzes unterliegt, abgesehen von der Bestimmung im § 16, keiner Beschränkung. 
Wenn der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost die den angegebenen Verhältnis- 
zahlen entsprechende Menge nicht erreicht, so kann der Zusatz des an der zulässigen Höchstmenge 
noch fehlenden Teiles nachträglich angemeldet und mit der Wirkung der Zollermäßigung vor- 
genommen werden, solange das Gemisch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets übergegangen ist. 
8 20. 
Verfahren. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes sowie 
des zu verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittels geeichter Gefäße zu 
erfolgen. Soweit die Flüssigkeit sich in vollen Fässern der gewöhnlich zur Versendung von Wein 
benutzten Art befindet, kann die Litermenge aus dem Gewichte des gefüllten Fasses in der Weise 
berechnet werden, daß für jedes Kilogramm dieses Gewichts 0,8347 7 in Ansatz gebracht werden. 
Ebenso kann die Litermenge bei nicht vollgefüllten Fässern durch Umrechnung aus dem Eigen- 
gewichte des Weines nach Maßgabe des § 4A 2b des Weinlagerregulativs ermittelt werden. 
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnitt- 
weins oder Verschnittmostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Höchstmenge zurück und soll 
das Gemisch sogleich in den freien Verkehr treten, so kann von der Ermittelung der Litermenge 
des zu verschneidenden Weines abgesehen werden. 
21. 
b Sonder- Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mit- 
esemmungen verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs 
Niederlage bei, sind jedoch abgesondert zu lagern. 
verkehr.
	        
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