Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Innerhalb  desselben  Teilungslagers  können  Verschnittweine  und  andere  Faßweine  gelagert
werden,  ohne  daß  dadurch  der  höhere  Zollsatz  der  letzteren  für  den  ganzen  Lagerbestand  begründet
wird,  wenn  die  Verschnittweine  von  den  anderen  Faßweinen  durch  räumliche  Trennung  oder  nach
dem  Ermessen  der  Zoll=  und  Steuerstelle  in  sonst  geeignet  erscheinender  Weise  auseinandergehalten
werden.

D.  Behandlung  der  verschnittenen  Weine.

§  22.

Das  durch  Verschneiden  von  unverzolltem  ausländischen  Wein  erhaltene  Gemisch  ist,  wenn
es  nicht  sofort  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  wird,  bis  Vahin  in  einem  abgegrenzten  Raume  der
öffentlichen  Niederlage  oder  eines  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlagers  oder,  in
Ermangelung  solcher  Räume,  auf  Kosten  des  Antragstellers  in  einem  anderweiten  geeigneten,  unter
amtlichen  Mitverschluß  zu  nehmenden  Raume  aufzubewahren  und  bleibt  auch  bei  Versendung  auf
Begleitschein  I  sowie  im  Falle  seiner  Belassung  in  der  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter
amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Lrivatlager  nach  dem  anteiligen  Verhältnisfe  des  darin  enthaltenen
ausländischen  Verschnittweins  oder  Verschnittmostes  und  anderen  ausländischen  Faßweins  zollpflichtig.
Das  Gemisch  ist  im  Niederlageregister  unter  Anschreibung  des  Zollbetrags,  welcher  nach  Maßgabe
des  Mischungsverhältnisses  auf  dem  Gemische  lastet,  als  „verschnittener  Wein“  festzuhalten.

Ebenso  ist  sinngemäß  zu  verfahren,  wenn  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  zum
Verschneiden  vorgeführte  Weine  nach  Vornahme  eines  Teilverschnitts  (§  19  Abs.  2)  in  der  öffentlichen
  Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlager  belassen  oder
auf  Begleitschein  1  versendet  werden,  um  die  spätere  Ergänzung  des  Zusatzes  von  Verschnittwein
oder  Verschnittmost  auf  die  zulässige  Höchstmenge  nicht  auszuschließen.

Den  obersten  Landesfinanzbehörden  bleibt  überlassen,  weitere  für  die  Zollsicherheit  erforderliche
  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  verschnittenen  Weines  auf  den  öffentlichen
Niederlagen  sowie  den  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlagern  zu  treffen  sowie  auch
die  erforderlichen  Ergänzungen  bezüglich  der  Buchführung  usw.  vorzuschreiben.

E.  Besondere  Erleichterungen.

§  23.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  für  diejenigen  Weinbauern,  welche  nicht
mehr  als  1  ha  Weinland  besitzen,  nur  selbstgewonnenen  Wein  verschneiden  und  nicht  zugleich  Weinhändler
  sind,  Erleichterungen  bezüglich  der  Uberwachung  der  Verwendung  von  Verschnittweinen
eintreten  zu  lassen.  Die  Vornahme  des  Verschnitts  darf  jedoch  nur  unter  zoll=  oder  steueramtlicher
Aufsicht  stattfinden.

§  24.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  Anwendung  des  vertragsmäßigen
Zollsatzes  für  Verschnittweine  oder  Verschnittmoste  nach  ihrer  Verwendung  zum  Verschneiden  von
Wein  ausnahmsweise  in  denjenigen  Fällen  zu  genehmigen,  in  welchen  den  vorstehenden  Bestimmungen
versehentlich  nicht  völlig  entsprochen  worden  ist.  Die  hiernach  gewährten  Vergünstigungen  sind  in
das  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  dem  Reichskanzler  behufs  Vorlage  an  den  Bundesrat
alljährlich  mitzuteilende  Verzeichnis  der  aus  Billigkeitsrücksichten  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
bewilligten  Zollerlasse  aufzunehmen.

1.  Für  Weinbanern.


2.  Aus  Billigkeiterücksichten.