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Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Ubersetzung nicht
erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amtssiegel des Aus-
stellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift
hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr
amtlich mitgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszuführende Ver-
gleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet. ·
§5.
Ergeben sich bei der Prüfung des Zeugnisses und der zugehörigen Sendung keine Zweifel, so
hat die beantragte Zollbehandlung unter Abstandnahme von der weiteren chemischen Untersuchung der
Ware einzutreten. ·
DagegenistdieZoll-undSteuerstelleberechtigt,eineNachprüfungdesjUntersuchungsbefundes
im Inlande herbeizuführen, wenn sie wegen Beschaffenheit der Sendung oder wegen besonderer Wahr—
nehmungen im einzelnen Falle die Richtigkeit des Zeugnisses für zweifelhaft hält. Die Nachprüfung
erfolgt nach den nachstehend abgedruckten Vorschriften durch einen hierfür besonders zu bestimmenden
Fachchemiker, welchem die aus jedem beanstandeten Packstück amtlich zu entnehmenden Proben zu über—
senden sind. Die Kosten der Nachuntersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Ver—
fügungsberechtigte zu tragen.
Ist lediglich der amtliche Verschluß an den vorgeführten Packstücken verletzt, so kann von einer
nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Uberzeugung der Zoll= oder
Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf Zufall beruht und eine Ver-
änderung des Inhalts des Packstücks nicht stattgefunden hat.
§ 6.
Flüssige Sumachauszüge und flüssige Galläpfelauszüge, deren Einfuhr zur Verwendung in
Färbereien erfolgt, werden vertragsmäßig auch ohne Beibringung des Untersuchungszeugnisses, auf
Antrag zollfrei abgelassen, sofern ihre Verwendung zu Färbereizwecken durch amtliche Uber-
wachung oder in sonst geeignet erscheinender Weise nachgewiesen wird und sofern die Beschaffenheit
der einzelnen Sendungen zu dem Verdacht einer Zumischung von anderen Stoffen keinen Anlaß
bietet. Die näheren Ausführungsbestimmungen werden von den bbersten Landesfinanzbehörden
getroffen.
" § 7.
Gerbstoffauszüge der im § 1 bezeichneten Art, für welche weder das Untersuchungszeugnis bei-
gebracht noch der Nachweis der Verwendung in Färbereien geführt. wird, sind nach den für Gerbstoff-
auszüge der Nr. 384 überhaupt vertragsmäßig geltenden Sätzen — 4 (¼. für flüssige und 8 „NF. für
feste Auszüge — zu verzollen. Das gleiche gilt für den Fall der nachgewiesenen Unrichtigkeit des vor-
gelegten Untersuchungszeugnisses. Die Zulassung der ohne Untersuchungszeugnis zur Abfertigung vor-
geführten Sendungen solcher Gerbstoffauszüge zu den besonderen Zollbegünstigungen auf Grund einer
erst im Zollinlande vorzunehmenden chemischen Untersuchung kann nicht beansprucht werden.