Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  260.  Umschr.  v.  Inh.-Schuldverschr.  auf  d.  Namen.  8  261.  Kauf  v.  Inh.-Schuldverschr.  405

vom  Sach-  auch  den  allgemeinen  Regeln  vom  Forderungskauf  1;  das  ist
namentlich  wichtig,  wenn  die  Forderung  nicht  zu  Recht  besteht  (437  1)?  oder
wenn  der  Schuldner  nicht  zahlungsfähig  ist  (438).  Doch  greift  in  dieser  Beziehung
  noch  eine  Sonderregel  Platz:  der  Verkäufer  ist  dem  Käufer  nicht  bloß,
wie  selbstverständlich,  dafür  haftbar,  daß  die  Urkunde  nicht  gerichtlich  für
kraftlos  erklärt,  sondern  auch  dafür,  daß  sie  nicht  zum  Zweck  der  Kraftloserklärung
  aufgeboten  ist  (437  1.).

Beispiel.  A.  hat  dem  B.  verschiedene  Inhaberschuldverschreibungen  verkauft  und  geliefert.
  Nun  rügt  B.  I.  bei  einer  Urkunde,  daß  sie  völlig  beschmutzt,  II.  bei  einer  andern
Urkunde,  daß  sie  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt,  III.  bei  einer  dritten  Urkunde,  daß  ihr  Aussteller
  zahlungsunfähig  sei.  Hier  kann  B.  den  A.  nur  wegen  der  beiden  ersten  Rügen  haftbar
  machen;  und  zwar  verjähren  seine  Ansprüche  zu  1  nach  den  Regeln  des  Sachkaufs
in  6  Monaten,  zu  II  nach  den  Regeln  des  Forderungskaufs  in  30  Jahren.

2.  Besondre  Arten  von  Inhaberschuldverschreibungen.

a)  Unverzinsliche  auf  Sicht  zahlbare  Inhaberschuldverschreibungen.


§  262.

I.  Unter  den  Inhaberschuldverschreibungen  sind  diejenigen  besonders  ausgezeichnet,
  die  die  Bestimmung  haben,  als  Papiergeld  zu  dienen.  Flür  sie
sind  drei  Merkmale  charakteristisch:

1.  sie  sind  auf  eine  Geldzahlung  ohne  Zinsen  gerichtet;

2.  sie  sind  „auf  Sicht“,  d.  h.  ohne  Abwartung  irgend  einer  Kündigungsoder
  Zahlungsfrist  zahlbar;

3.  sie  werden  in  einer  sehr  großen  Zahl  gleichartiger  Exemplare  ausgestellt.


II.  Für  diese  Papiergeld-Schuldverschreibungen  gelten  folgende  Sonderregeln.


1.  Sie  dürfen  nur  als  sog.  Reichskassenscheine  im  Betrage  von
5  oder  10  Mk.  vom  Reich,  als  sog.  Banknoten  in  Beträgen  von  20,  50,
100,  200  usw.  Mk.  von  bestimmten  privilegierten  Zettelbanken  ausgestellt
werden  (RGes.  v.  30.  April  1874  §  1;  Res.  v.  5.  Juni  1906;  RBankes.
1,  3;  RGes.  v.  20.  Febr.  1906).  Wer  Papiergeld-Schuldverschreibungen  im
Widerspruch  zu  diesen  Regeln  ausgibt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  mindestens
  5000  Mk.  (RBankGes.  55).

2.  Reichskassenscheine  müssen  auch  dann  eingelöst  werden,  wenn  nur  ein
Stück  des  Scheins  vorgelegt  wird,  vorausgesetzt,  daß  das  Stück  mehr  als  die
Hälfte  des  ganzen  Scheins  ausmacht  (RGes.  v.  30.  April  1874  §  6  U).  Das

1)  RG.  59  S.  244.  Siehe  auch  ebenda  54  S.  350.  Abw.  Neukamp,  Holdheims

Monassschrift  f.  Handelsrecht  14  S.  1.
2)  RG.  56  S.  255.