Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Verschlußordnung für Elbeschiffe. 
* 1. 
Wer bei der Beförderung unter Joll- oder Steuerkontrolle stehender Waren 
durch Flußfahrzeuge auf der Elbe und deren Nebenflüssen sowie den mit ihr zu- 
sammenhängenden Wasserstraßen die Abfertigung unter Schiffsverschluß begehrt, hat sich 
a) durch das Anerkenntnis eines zuständigen Hauptamts über die Verschluß- 
fähigkeit des Fahrzeugs, 
b) durch eine amtliche Bescheinigung über die persönliche Julassung des Schiffs. 
eigners zu der bezeichneten Begünstigung (Zulassungsschein) 
auszuweisen und nachstehende Vorschriften zu befolgen. 
82. 
Die Fahrzeuge dürfen weder verborgene Räume enthalten noch mit Zugängen 
versehen sein, die nicht bei einer äußerlichen Besichtigung sofort in die Augen fallen. 
83. 
Die Wände (Schotten), welche die unter Verschluß zu setzenden Laderäume von 
den Kajüten und übrigen Räumen des Schiffes trennen, sind aus Metallblech her— 
zustellen, dessen einzelne Tafeln miteinander vernietet und mit dem Schiffskörper so 
verbunden sein müssen, daß eine Trennung von diesem, ohne sichtbare Spuren äußerer 
Gewalt zu hinterlassen, nicht möglich ist. Durch derartige Wände aus Metallblech 
sind auch die Räume,) in denen sich bewegliche Masten befinden (Köcher), von den 
Verschlußräumen zu trennen. 
Türen oder sonstige Offnungen, welche aus den Kajütenräumen unmittelbar in 
die Laderäume führen, sind nicht gestattet. 
84. 
Alle Krampen, Osen, Nägel, Nieten, Klammern, Schrauben, Bolzen und der— 
gleichen mehr, welche an der Außenseite angebracht werden, sind so zu befestigen, daß 
ihre Enden innerhalb des Verschlußraums sich befinden und daselbst umgeschlagen, 
vernietet, verschraubt usw. sind, so daß ihre Entfernung ohne Verletzung des Bau- 
materials nicht möglich ist. 
Scharniere sind nach Möglichkeit zu vermeiden; wo solche angebracht werden, 
dürfen die Stifte sich nicht lose in den Scharnieren befinden, sondern müssen mit den 
beiden äußeren Seiten des Scharnierbandes verschweißt sein. Das Scharnier darf nur 
in der mittleren Zunge beweglich und muß auch diese geschweißt sein. Scharnierstifte, 
die nur durch Vernietung oder Verschraubung der Enden des Stiftes gehalten werden, 
sind nicht zulässig. 
Alle zum Verschluß erforderlichen Eisenteile, als Stangen, Osen, Krampen, 
Scharniere usw., sind ohne Anstrich mit Farbe, Teer oder Lack zu lassen und in 
65 
A. Allgemeine 
Bestimmungen über 
die Bauart der Ver- 
schlußkähne.
	        
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