Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

B. Besondere 
Bestimmungen: 
a) für Schiffe mit 
festem Verdeck. 
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dem Zustande zu erhalten, in welchem sie sich nach erfolgter Schmiedung befunden 
haben. Doch ist es gestattet, diese Eisenteile zur Verhütung des Rostens mit einem 
durchsichtigen Firnis zu überziehen. 
g 5. 
Sind in den verschließbaren Laderäumen vom Verdeck aus Pumpen zum Aus- 
schöpfen des Wassers angebracht worden) so sind diese so zu befestigen, daß ihre Heraus- 
nahme, ohne sichtliche Spuren von Beschädigung zurückzulassen, nicht geschehen kann. 
Aushebbare Pumpen müssen durch eine feste Verschalung von den Verschluß- 
räumen getrennt sein. Besteht die Verschalung aus Brettern, so muß jedes derselben 
über die ganze Höhe des Schiffskörpers reichen und mit ihm verzimmert und mit 
Nägeln, Nieten oder Bolzen an dem festen Schiffskörper befestigt sein. Außerdem 
ist jedes Brett wenigstens auf einem über die ganze Wand im Innern des Laderaums 
führenden eisernen Bande durch Niete zu befestigen. Verschalungen aus Metall sind 
nach den im § 3 enthaltenen Vorschriften herzustellen. 
*) 
Das Verdeck muß mit dem eigentlichen Schiffskörper so verzimmert) verbolzt, 
vernietet oder sonst verbunden sein, daß ohne Zerstörung eines Teiles des Schiffs- 
körpers oder des Verdecks der Zutritt in den unter Verschluß stehenden Laderaum 
nicht möglich ist. Die Verbindungsstücke zwischen Deck und Schiffsrumpf sind nur 
im Innern des Verschlußraums anzubringen und die Verschraubungen, Vernietungen, 
Verbolzungen usw. in der im § 4 vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. 
Außer den Ladeluken darf das Deck keine irgend beweglichen Teile enthalten; 
es muß mit den Seitenwänden in untrennbarer Verbindung stehen und darf nur 
einen einzigen zusammenhängenden Teil bilden, der mit den innenliegenden Rippen,) 
Decksbalken und Ouerschotten durch Nägel, Schrauben, Niete usw. unbeweglich ver- 
bunden ist 
87. 
Die zu den verschließbaren Räumen führenden Deck= oder Seitenluken müssen 
fest eingebaute Lukenrahmen haben und können durch abhebbare Deckel oder drehbare 
Türen verschlossen werden. Sind diese Deckel oder Türen aus hölzernen Brettern 
gefertigt, so müssen sie entweder an der Innenseite mit Querleisten verzargt oder 
jedes einzelne Brett an der Innenseite mit einem oder mehreren über den ganzen 
Deckel laufenden eisernen Bändern vernietet sein, so daß ein Ausbiegen oder Aus- 
wuchten eines der Bretter unmöglich ist. 
Bestehen die Türen aus mehr als einem Teile, so müssen sie mit Osen nach 
näherer Vorschrift des § 4 versehen sein, damit durch diese sowie durch gegenüber- 
stehende Osen des Rahmens eine oder mehrere über alle Teile der Tür reichende eiserne 
Stangen geführt werden können. 
88. 
Jede Luke ist mit wenigstens zwei eisernen Stangen zu verschließen. Diese 
sind so anzubringen, daß der Verschluß Sicherheit gegen das Ausheben oder Aus- 
biegen des ganzen oder eines Teiles des Lukendeckels bietet.
	        
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