Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

E. Strafbestim. 
mungen. 
— 472 — 
Im übrigen soll die Zulassung und die Erteilung der Bescheinigung hierüber 
(der Zulassungsschein) nur versagt werden, wenn der Schiffseigner selbst wegen einer 
Zoll- oder Steuerhinterziehung oder eines Eigentumsvergehens bestraft, oder wenn 
ihm der Zulassungsschein von einer zuständigen Behörde entzogen worden ist (( 20). 
Ist der Schiffseigner Besitzer mehrerer Fahrzeuge, so wird ihm für jedes 
Fahrzeug eine besondere Ausfertigung des Julassungsscheins erteilt. 
Auf jedem Zulassungsschein ist das Fahrzeug zu bezeichnen, an dessen Bord der 
Schein aufbewahrt werden soll (6 15). 
S 19. 
Dem Schiffseigner, dem ein Zulassungsschein nach § 18 erteilt ist, liegen 
folgende Verpflichtungen ob: 
a) Er darf die Führung seines Fahrzeugs nicht einem Schiffer übertragen 
oder belassen, welcher wegen Eigentumsvergehens oder innerhalb der letzten 
drei Jahre wegen Zoll= oder Steuerhinterziehung bestraft gewesen ist, oder 
dessen Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffes von einer zuständi- 
gen Direktivbehörde gemäß § 20 Abs. 3 untersagt worden ist. Eine 
Person, der der Zulassungsschein entzogen worden ist, darf überhaupt 
nicht, auch nicht als Schiffsmann auf einem Verschlußschiffe beschäftigt 
werden. 
b) Er hat dafür Sorge zu tragen, daß jede bauliche Veränderung der Ver- 
schlußeinrichtung seines Fahrzeugs, bevor eine weitere Abfertigung unter 
Naumverschluß beansprucht wird, in der im § 16 vorgeschriebenen Weise 
dem zuständigen Hauptamt angezeigt wird, und daß der amtliche Ver- 
schluß nicht verletzt, auch keine Vorkehrung getroffen wird oder ist, welche 
einen Zugang zur Ladung ohne Verletzung des Verschlusses ermöglicht. 
e) Er hat jeden Eigentumswechsel unter Rückgabe seines Julassungsscheins 
innerhalb 14 Tagen anzumelden. Der neue Eigentümer hat, wenn er 
schon persönlich zu der Vergünstigung zugelassen ist, die gleiche Mllicht. 
§20. 
In jedem Falle, in welchem gegen die Vorschriften des § 19 verstoßen wird, 
ist von der Direktivbehörde des Entdeckungsorts — und zwar unbeschadet des daneben 
etwa einzuleitenden Strafverfahrens — gegen den Schiffseigner eine Vertragsstrafe bis zu 
1 000 Mark gemäß § 18 festzusetzen und im Verwaltungswege einzuziehen. Diese 
Strafe tritt jedoch nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung ohne Willen oder Wissen 
des Schiffseigners oder, soweit dieser nicht persönlich die Geschäfte führt, seines 
Vertreters begangen ist und keinem von ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt. 
Neben der Geldstrafe kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Direktiv- 
behörde die Entziehung der Julassung des Schiffseigners zur Abfertigung seiner Fahr- 
zeuge unter Raumverschluß auf einen Jeitraum von ein bis drei Jahren oder dauernd 
verfügt werden. Die dauernde Entziehung ist insbesondere verwirkt, wenn auf einem 
Verschlußschiffe heimliche, d. h. nicht rechtzeitig angemeldete Veränderungen an den 
amtlich anerkannten Verschlußeinrichtungen vorgenommen oder Vorkehrungen getroffen
	        
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