— 494 —
Abereinkommen
mit Osterreich-Ungarn über die Sollabfertigung im Eisenbahnverkehr,
vom 25. Jaunuar 1905.
Zur Regelung der Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen dem Deutschen
Reiche und Osterreich-Ungarn sind die Unterzeichneten:
1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs,
2. der K. und K. Osterreichisch= Ungarische außerordentliche und bevoll-
mächtigte Botschafter in Berlin,
auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über
folgende Bestimmungen übereingekommen:
I. Güterverkebr.
1.
Güterzüge dürfen die Jollgrenze auch zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen
und Festtagen überschreiten.
Jeder aus dem Auslande einfahrende Güterzug muß dem Grenzzollamte
nach Maßgabe der beiderseits bestehenden Zollvorschriften, sowie unter Vorlage
der vorgeschriebenen Begleitpapiere angemeldet werden.
*9
Alle Waren, welche in zollsicher eingerichteten Wagen verladen sind, sollen
bei unverletztem zollamtlichen Verschlusse dieser Wagen sowohl bei dem Eingange
als bei dem Ausgange der speziellen Deklaration, Abladung, Verwiegung und
Revision, sowie dem Kolloverschlusse bei dem Grenzzollamte nicht unterliegen,
wenn sie von dem Grenzzollamte an ein anderes Amt zur weiteren Zollbehandlung
überwiesen werden.
In betreff der zollsicheren Einrichtung der Wagen sind die auf der Berner
Konferenz vom 15. Mai 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Ein-
richtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre, sowie die etwaigen
Abänderungen und Ergänzungen derselben maßgebend.
Füllen die Waren einen Wagen nicht aus, so können sie mit dem An-
spruche auf die vorerwähnten Erleichterungen in verschließbare Abteilungen von
zollsicher eingerichteten, gedeckt gebauten Wagen oder in abhebbare Kasten oder
Körbe, deren Benutzung zuvor von der Lollverwaltung gestattet worden ist, ver-
laden und unter zollamtlichem Verschlusse befördert werden.
Von der Abladung und Verwiegung sollen in der Regel auch die bei dem
Grenzzollamte zur endgültigen Zollabfertigung gelangenden zollfreien Waren befreit
sein, wenn deren zollordnungsmäßige Revision ohne Abladung durchführbar ist.