Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Uotenwechsel 
mit Esterreich-= Ungarn wegen der veterinären Bebandlung des Nind- 
viehs im Grenzverkebr und der Festsetzung von Normalgewichten 
für solches Rindvieb, vom 25. Januar 1905. 
— — 
Berlin, den 25. Januar 1905. 
Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Exzellenz dem K. und K. Osterreichisch= 
Ungarischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Herrn Szögyeny- 
Marich von Magyar-Szögyen und Szolgaegyhäza, im Hinblick auf die soeben 
erfolgte Unterzeichmung eines neuen Viehseuchenübereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn namens der Kaiserlichen Regierung die 
nachstehende Mitteilung zu machen: 
Im Deutschen Reiche bestehen auf Grund autonomer, im In- 
teresse der Aufrechthaltung langjähriger Verkehrsbeziehungen erlassener 
Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zu- 
lassung von Rindvieh, das von Landwirten bayerischer, sächsischer und 
württembergischer Grenzgebiktsteile zur Verwendung für Nutz oder 
Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetrieb aus österreichischen Grenz- 
gebietsteilen eingeführt wird. 
Es besteht Einverständnis, daß auch auf dieses Vieh die nach den 
Vorschriften des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Österreich-Ungarn zulässigen Verbote und Beschränkungen 
bei dem Vorhandensein der dort angegebenen Voraussetzungen an- 
gewendet werden können. 
Die Kaiserliche Regierung ist indes zu der Erklärung bereit, daß 
sie von den ihr hiernach zustehenden Sperrbefugnissen für das be- 
zeichnete Vieh, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz= oder Luchtzwecken, 
nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf, — in Aufrechthaltung 
der bisherigen Praxis — nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr 
einer Seuchengefahr vereinbaren Schonung der wirtschaftlichen Interessen 
der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser 
Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen beruhenden 
Erleichterungen auch künftig und zwar bis zum 31. Dezember 1917 
aufrecht halten wird, sofern nicht der Handels= und Zollvertrag zwischen 
dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn, an dessen Dauer der 
Bestand des Viehseuchenübereinkommens geknüpft ist, schon vor diesem 
Zeitpunkte außer Kraft getreten ist. 
Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen 
eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsorts und in der
	        
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