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Uotenwechsel
mit Esterreich-= Ungarn wegen der veterinären Bebandlung des Nind-
viehs im Grenzverkebr und der Festsetzung von Normalgewichten
für solches Rindvieb, vom 25. Januar 1905.
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Berlin, den 25. Januar 1905.
Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Exzellenz dem K. und K. Osterreichisch=
Ungarischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Herrn Szögyeny-
Marich von Magyar-Szögyen und Szolgaegyhäza, im Hinblick auf die soeben
erfolgte Unterzeichmung eines neuen Viehseuchenübereinkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn namens der Kaiserlichen Regierung die
nachstehende Mitteilung zu machen:
Im Deutschen Reiche bestehen auf Grund autonomer, im In-
teresse der Aufrechthaltung langjähriger Verkehrsbeziehungen erlassener
Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zu-
lassung von Rindvieh, das von Landwirten bayerischer, sächsischer und
württembergischer Grenzgebiktsteile zur Verwendung für Nutz oder
Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetrieb aus österreichischen Grenz-
gebietsteilen eingeführt wird.
Es besteht Einverständnis, daß auch auf dieses Vieh die nach den
Vorschriften des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen
Reiche und Österreich-Ungarn zulässigen Verbote und Beschränkungen
bei dem Vorhandensein der dort angegebenen Voraussetzungen an-
gewendet werden können.
Die Kaiserliche Regierung ist indes zu der Erklärung bereit, daß
sie von den ihr hiernach zustehenden Sperrbefugnissen für das be-
zeichnete Vieh, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz= oder Luchtzwecken,
nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf, — in Aufrechthaltung
der bisherigen Praxis — nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr
einer Seuchengefahr vereinbaren Schonung der wirtschaftlichen Interessen
der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser
Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen beruhenden
Erleichterungen auch künftig und zwar bis zum 31. Dezember 1917
aufrecht halten wird, sofern nicht der Handels= und Zollvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn, an dessen Dauer der
Bestand des Viehseuchenübereinkommens geknüpft ist, schon vor diesem
Zeitpunkte außer Kraft getreten ist.
Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen
eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsorts und in der