Aufdruck -Desinfiziert am Stunde in. . . ... . ... „ anzubringen,
die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind. «
Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen
sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6 Absatz 2 erforderlich
ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln.
Sollte ein Wagen bei dem Ubergang aus den Gebieten des einen Teiles
in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist
dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nach-
zuholen.
8. Leere oder mit anderen Gütern als Vieh der im Eingange bezeichneten
Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden
Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solchen Viehs benutzt,
aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert
worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften
dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfieren.
Artikel II.
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich-
zeitig mit dem heute unterzeichneten Viehseuchenübereinkommen in Kraft treten
und unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu hervortretender
Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa vereinbart werden
möchten, während der Dauer des genannten Ubereinkommens in Geltung bleiben.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905.
Freiherr von Richthofen. Szögyény.
Berlin, Caxl. Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld., in Berliu.