Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Aufdruck -Desinfiziert am Stunde in. . . ... . ... „ anzubringen, 
die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu beseitigen sind. « 
Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen 
sind, soweit ihre Reinigung und Desinfektion nach Ziffer 6 Absatz 2 erforderlich 
ist, auf der Empfangsstation zu bezetteln. 
Sollte ein Wagen bei dem Ubergang aus den Gebieten des einen Teiles 
in die des anderen Teiles nicht in der bezeichneten Weise bezettelt sein, so ist 
dieses auf der Grenzübergangsstation von der übernehmenden Verwaltung nach- 
zuholen. 
8. Leere oder mit anderen Gütern als Vieh der im Eingange bezeichneten 
Art beladene Eisenbahnwagen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden 
Teile eingehen und äußerlich erkennbar zur Beförderung solchen Viehs benutzt, 
aber nicht nach den Vorschriften dieses Abkommens gereinigt und desinfiziert 
worden sind, sind, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, nach den Vorschriften 
dieses Abkommens zu reinigen und zu desinfieren. 
Artikel II. 
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich- 
zeitig mit dem heute unterzeichneten Viehseuchenübereinkommen in Kraft treten 
und unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu hervortretender 
Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa vereinbart werden 
möchten, während der Dauer des genannten Ubereinkommens in Geltung bleiben. 
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. 
Freiherr von Richthofen. Szögyény. 
  
Berlin, Caxl. Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld., in Berliu.
	        
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