Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zu den 8§88 1 und 2 des Gesetzes. 
§ 1. 
1. Eingangsabgabe (1) Die Zollfreiheit auf Grund der §§5 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes wird für fein- 
und Follbehand. geschnittenen Tabak auf Mengen unter 50 g und für Zigaretten auf Mengen von 30 g und 
#unhen.“ mschlie weniger, wenn sie verpackt eingebracht werden, oder 25 Stück und weniger, wenn sie unverpackt 
eingebracht werden, beschränkt. 
(2) Die Zollbehandlung von Umschließungen, in denen Zigarettentabak und Zigaretten ein- 
gehen, regelt sich nach der Taraordnung und dem Taratarife mit der Anderung, daß außer den 
im § 4- Abs. 3 der Taraordnung aufgeführten kleinen Kisten, Körbchen und Pappkasten auch Um- 
schließungen aus Metall nicht zum Reingewichte gerechnet werden, auch wenn sie zur dauernden 
Aufbewahrung der Ware bestimmt sind und beim Klein= oder Einzelverkauf in der Regel in die 
Hand des Käufers übergehen. Für solche Umschließungen kann, falls nicht die Ermittelung des 
Reingewichts durch Verwiegung beantragt wird, eine Zusatztara von 20 v. H. gewährt werden. 
§ 2. 
2. Steuer. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Packung der der Zigarettensteuer unterliegenden 
Waren nach ihrem Inhalte berechnet. 
G#Die Kleinverkaufspreise berechnen sich einschließlich des Preises der in die Hand des 
Käufers übergehenden Umhüllungen der Waren. 
G) Zigarettentabake und Zigaretten, die aus dem Ausland eingebracht werden, unterliegen 
der Zigarettensteuer neben dem nach § 1 des Gesetzes zu entrichtenden Eingangszolle. In den 
Fällen, in denen ein Eingangszoll gemäß § 1 nicht zu entrichten ist, ist für jede beim Eingange 
noch vollständige Packung die Steuer zu zahlen. 
() Bei aus dem Ausland eingeführten Zigarettenhüllen ist die Steuer für jede beim Ein- 
gange noch vollständige Packung (§ 25 Ziffer 3) neben dem etwa zur Erhebung gelangenden Zolle 
zu entrichten. 
83. 
3. Abgrenzung der (1) Als feingeschnitten im Sinne des Gesetzes gilt aller Tabak, der eine Schnittbreite von 
Vesteuerung. 2 mm oder weniger hat. 
a) Schnittgrenze (2) Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu be- 
jür feingeschnit= handeln, der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden, sondern durch Zerreiben oder auf sonstige 
Weieisse erfahren hat. 
§ 4. 
b) Ausnahmenbe- (1) Auf Grund der Ausnahmevorschrift im § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist von der Zigaretten- 
zuglich der steuer befreit der unter dem Namen „schwarzer Krause“ zum Verkaufe gelangende feingeschnittene, 
Freisgreuze für in der Regel gesoßte Kautabak, der in Steingefäßen aufbewahrt zu werden pflegt und in feuchtem 
labak. Zustand unverpackt im kleinen abgegeben wird. 
(2) Welche anderen Tabaksorten von der Zigarettensteuer befreit bleiben sollen, bestimmt 
auf Antrag der Bundesrat.
	        
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