Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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8 11. 
Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung dadurch zu entwerten, daß Firma und Sitz e) Entwertung. 
des Herstellers der steuerpflichtigen Erzeugnisse oder (bei eingeführten Erzeugnissen) des Beziehers 
handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht- und wasserbeständiger Farbe 
auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens (§ 7) vermerkt wird. An Stelle dieses 
Entwertungsvermerks kann einzelnen Firmen auf Antrag die Verwendung eines besonderen, beim 
Steueramt anzumeldenden Entwertungszeichens gestattet werden. Die Steuerbehörde kann ver- 
langen, daß dieses Zeichen von Zeit zu Zeit gewechselt wird. Nachträgliche Anderungen dürfen 
an dein Entwertungsvermerke nicht vorgenommen werden. 
812. 
(1) Die Steuerzeichen sind um die Packungen der Zigaretten, des Zigarettentabaks und der 1) Anbringung. 
Zigarettenhüllen in der Weise zu legen, daß der Inhalt der Packungen ohne Zerreißen der 
Steuerzeichen nicht entnommen werden kann. Sie sind an den Packungen sorgfältig und mit 
gutem Klebestoffe derart zu befestigen, daß ihre Loslösung ohne Zerstörung nicht möglich ist. Die 
drei Mittelfelder müssen in vollem Umfang auf der Packung sichtbar sein, die beiden Endfelder 
können nach Bedarf übereinandergeklebt, verkürzt oder abgeschnitten werden. 
(2) Besteht die Packung der Zigaretten aus zwei Umschließungen und zwar aus einer voll- 
ständig geschlossenen Umschließung von Pappe, die in eine Dose aus Blech und dergleichen gelegt 
ist, so kann das Steuerzeichen an der inneren Pappumschließung angebracht werden, sofern die 
äußere Umschließung zur Prüfung der richtigen Versteuerung jederzeit ohne weiteres geöffnet 
werden kann. 
(3) Sind sogenannte Luxuspackungen (feine Metall= oder Pappkasten u. a.) mit einer Papier= 
hülle umgeben, so kann das Steuerzeichen um die Papierhülle gelegt werden, sofern auf diese 
Weise eine sichere Verschließung der Packung möglich ist. 
8 13. 
(1) Will ein Verkäufer von Zigaretten und Zigarettentabak den Kleinverkaufspreis, der auf 2. Erhöhung der 
den mit entsprechenden Steuerzeichen versehenen Packungen angegeben ist, erhöhen, so kann dies Kleinverkaufs- 
geschehen, wenn mindestens der Unterschied zwischen dem Wertbetrage des verwendeten Steuer= preise. 
zeichens und dem Steuerbetrage, der dem erhöhten Kleinverkaufspreis entspricht, durch nach- 
trägliche Anbringung eines weiteren Steuerzeichens (Zuschlag-Steuerzeichen) auf der Packung 
entrichtet wird. So kann z. B. bei Zigaretten der Steuerklassen 15 und 1b eine Erhöhung des 
Kleinverkaufspreises um den Betrag von 1 Pf. für das Stück und der Steuerklasse 1c um den 
Betrag von 1½ Pf. für das Stück stattfinden, wenn zu dem bereits verwendeten Steuerzeichen 
auf der Packung noch ein weiteres der Klasse 1à angebracht wird. Bei Zigaretten der Steuer- 
klasse 14 ist eine Erhöhung des Kleinverkaufspreises bis zu dem Betrage von 2 Pf. für das 
Stück gestattet, wenn außer dem Steuerzeichen der Klasse 14 noch ein solches der Klasse 1b 
verwendet wird; bei Zigaretten der Klassen 1b und le kann der Kleinverkaufspreis verdoppelt 
werden, wenn den angebrachten Steuerzeichen noch je ein weiteres von gleichem Werte beigefügt 
wird. Bei Zigaretten der Klassen 14 und le kann der Kleinverkaufspreis beliebig erhöht werden, 
wenn außer dem Steuerzeichen der Klasse 1d noch ein solches von gleichem Werte und außer 
dem Steuerzeichen der Klasse 1e noch ein solches der Klasse lc verwendet wird. 
(2) Die Zuschlag-Steuerzeichen werden von den Vertriebsstellen mit dem Stempelaufdruck 
„Zuschlag“ versehen; außerdem hat der Verkäufer in ihrem Entwertungsvermerke den erhöhten 
Kleinverkaufspreis in deutlicher Schrift oder mittels Stempel einzutragen. 
E 14. 
(1) Für Zigaretten, die von den Herstellern in der üblichen Weise ihren Arbeitern außer 3. Erleichterung in 
dem Lohne gewährt werden, kann die vorherige Verwendung von Steuerzeichen unterbleiben, der Steuerentrich- 
wenn der Hersteller sich verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen die an die Arbeiter abgegebenen tung ürsogenanmte 
Mengen von Zigaretten unter Angabe der Zahl der in Betracht kommenden Arbeiter der Hebe- rpeiterzigaretten. 
stelle anzumelden und dafür die Steuer nach dem Satze der Steuerklasse 1a zu entrichten. Die
	        
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