Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Lebestelle bat auf der Anmeldung den entsprechenden Betrag von Steuerzeichen der Klasse 1a 
zu entwerten. 
(2) Das Nähere bestimmen die Direktivbehörden. 
8 15. 
Zigarettenstener- Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen ein Einnahme- 
Einnahmebuch. buch in Vierteljahrsabschnitten zu führen, für welches das Muster 2 als Vorbild dient. 
Muser .u16. 
. Stundung der (1) Die Zigarettensteuer ist auf Antrag gegen Bestellung voller Sicherheit für eine Frist 
Zigarettenstener. von 6 Monaten zu stunden. . 
a) Allgemeine (2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu 
Vorschrift. leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne 
Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen 
werden können. 
– 17. 
b) Stundungs- (1) Derjenige, dem Zigarettensteuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuer- 
zberemmis: zeichen der Hebestelle mit dem Bestellzettel (§ 10) ein Stundungsanerkenntnis über den Steuer- 
betrag. betrag der verabfolgten Zeichen zu übergeben. 6 
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 10 .K erreichen. 
8 18. 
e) Stundungsfrist. () Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. 
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in 
dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens 
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 
E 19. 
Umtausch und Er- Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind und, falls sie bereits 
satz von Steuer zerschnitten sind, den Wert ganzer Bogen haben (8 10 Abs. 2), bei der Hebestelle gegen solche 
5 Noch nicht ente mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Der Hebestelle ist eine Aufstellung 
workete Steuer- der umzutauschenden Steuerzeichen unter Benutzung des mit der Aufschrift „Rücklieferungszettel" 
zeichen. zu versehenden Musters 1 neben einem Bestellzettel für die an ihrer Stelle gewünschten Steuer- 
zeichen vorzulegen. Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine 
Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Betrags erfolgen, wenn ein Fabrikant die 
Herstellung oder ein Händler die Einfuhr von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren auf- 
gibt. Die zurückgezahlten Beträge sind bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. 
nachzuweisen. 
8 20. 
b) Verdorbene, () Für verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung des Haupt— 
noch nicht ange- amts unentgeltlich Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 M. beträgt. 
seichen. Steuer (2) Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen 
« und einer Aufstellung nach Muster 1 schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf, abgesehen von dem 
im § 19 Satz 3 erwähnten Falle, nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. Die 
verdorbenen Steuerzeichen sind bei dem Hauptamt in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
(3) Die Entscheidung des Hauptamts und die über die Vernichtung aufgenommene Ver- 
handlung sind der Nachweisung über den Verkauf von Steuerzeichen als Belege beizufügen. 
* 21. 
0) Bereits ange- (1) Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Ver- 
brachte Steuer= abfolgung anderer Stenerzeichen an den Hersteller der versteuerten Waren und nur in folgenden 
’«« Fällen statt:
	        
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