Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem 
Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder unmittelbar nach der 
Anbringung beschädigt worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Er— 
zeugungsstätte oder im Zollgewahrsam befinden; 
2. wenn mit Steuerzeichen versehene Packungen von Zigaretten und Zigarettentabak ohne 
vorherige Offnung in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden; 
3. wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen von Zigaretten und 
Zigarettentabak in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, sofern der Nachweis 
erbracht werden kann, daß der Inhalt der Packungen nach ihrer Offnung nicht ver— 
ändert worden ist. 
Im Falle 1 muß der Wert der Steuerzeichen mindestens 1 M, in den Fällen 
2 und 3 mindestens 10 „K betragen. 
(2) Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle unter Beifügung einer Aufstellung der in Be- 
tracht kommenden Steuerzeichen gemäß Muster 1 schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch 
einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft in den Fällen 1 
und 2 das Hauptamt, im Falle 3 die Direktivbehörde. Wird der Ersatzanspruch als begründet 
anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten 
zu vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Zurücknahme der Zigaretten oder des 
Zigarettentabaks in den Fabrikbetrieb ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen 
und deis der Hebestelle zuzustellen. Die Anmeldung und die Entscheidung sind gemäß § 20 Abs. 3 
zu behandeln. 
8 22. 
(1) Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor Anbringung der Steuerzeichen 
unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer befreit. Der Ausfuhr 
steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Bei Zurücknahme der niedergelegten Waren 
sind diese wie ausländische zu behandeln. 
(2) Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt 
werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 3 in doppelter 
Ausfertigung einzureichen. 
(3) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung 
und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitschein- 
ordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
(4) Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen 
im Postverkehr Erleichterungen zulassen. 
g 23. 
7. Ausfuhr von Ziga- 
rettentabak, Ziga- 
retten und Ziga- 
rettenhüllen ohne 
Entrichtung der 
Zigarettensteuer. 
Auseer3 
Sollen Zigarettentabak oder Zigarettenhüllen, die an Zigarettenfabriken zur weiteren Ver= 8. Abgabe von Ziga- 
arbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe (Herstellung von Zigaretten, Verpackung als 
Zigarettentabak usw.), abgegeben werden, ohne die vorgeschriebene Verpackung und ohne An- 
bringung von Steuerzeichen (§ 3 Abs. 2 und §5 Abs. 1 des Gesetzes) aus der Erzeugungsstätte 
entfernt werden, so sind sie zuvor nach Art und Menge unter Benutzung des vorgeschriebenen 
Musters der Steuerbehörde in doppelter Ausfertigung anzumelden. Kommen derartige Abgaben 
in einem Betriebe häufiger vor, so kann die Direktivbehörde bezüglich ihrer Anmeldung Er- 
leichterungen zulassen. Die Steuerbehörde überzeugt sich in geeigneter Weise von der erfolgten 
Versendung und benachrichtigt hiervon unter Ubersendung einer Ausfertigung das für den Empfänger 
zuständige Steueramt. 
Zu 85 des Gesetzes. 
8 24. 
rettentabak und 
Zigarettenhüllen 
an Zigaretten- 
fabriken. 
Nuster 7. 
Auf Antrag kann von der Direktivbehörde genehmigt werden, daß die Verpackung des 1. Herstellung der 
Zigarettentabaks und der Zigaretten in von ihrer Erzeugungsstätte getrennten Betrieben vorge- 
nommen wird. Die Uberführung von der Erzeugungsstätte nach der Verpackungsstelle und zu 
Packungen.
	        
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