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1. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem
Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder unmittelbar nach der
Anbringung beschädigt worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Er—
zeugungsstätte oder im Zollgewahrsam befinden;
2. wenn mit Steuerzeichen versehene Packungen von Zigaretten und Zigarettentabak ohne
vorherige Offnung in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden;
3. wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen von Zigaretten und
Zigarettentabak in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, sofern der Nachweis
erbracht werden kann, daß der Inhalt der Packungen nach ihrer Offnung nicht ver—
ändert worden ist.
Im Falle 1 muß der Wert der Steuerzeichen mindestens 1 M, in den Fällen
2 und 3 mindestens 10 „K betragen.
(2) Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle unter Beifügung einer Aufstellung der in Be-
tracht kommenden Steuerzeichen gemäß Muster 1 schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch
einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft in den Fällen 1
und 2 das Hauptamt, im Falle 3 die Direktivbehörde. Wird der Ersatzanspruch als begründet
anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten
zu vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Zurücknahme der Zigaretten oder des
Zigarettentabaks in den Fabrikbetrieb ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen
und deis der Hebestelle zuzustellen. Die Anmeldung und die Entscheidung sind gemäß § 20 Abs. 3
zu behandeln.
8 22.
(1) Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor Anbringung der Steuerzeichen
unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer befreit. Der Ausfuhr
steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Bei Zurücknahme der niedergelegten Waren
sind diese wie ausländische zu behandeln.
(2) Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt
werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 3 in doppelter
Ausfertigung einzureichen.
(3) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung
und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitschein-
ordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(4) Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen
im Postverkehr Erleichterungen zulassen.
g 23.
7. Ausfuhr von Ziga-
rettentabak, Ziga-
retten und Ziga-
rettenhüllen ohne
Entrichtung der
Zigarettensteuer.
Auseer3
Sollen Zigarettentabak oder Zigarettenhüllen, die an Zigarettenfabriken zur weiteren Ver= 8. Abgabe von Ziga-
arbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe (Herstellung von Zigaretten, Verpackung als
Zigarettentabak usw.), abgegeben werden, ohne die vorgeschriebene Verpackung und ohne An-
bringung von Steuerzeichen (§ 3 Abs. 2 und §5 Abs. 1 des Gesetzes) aus der Erzeugungsstätte
entfernt werden, so sind sie zuvor nach Art und Menge unter Benutzung des vorgeschriebenen
Musters der Steuerbehörde in doppelter Ausfertigung anzumelden. Kommen derartige Abgaben
in einem Betriebe häufiger vor, so kann die Direktivbehörde bezüglich ihrer Anmeldung Er-
leichterungen zulassen. Die Steuerbehörde überzeugt sich in geeigneter Weise von der erfolgten
Versendung und benachrichtigt hiervon unter Ubersendung einer Ausfertigung das für den Empfänger
zuständige Steueramt.
Zu 85 des Gesetzes.
8 24.
rettentabak und
Zigarettenhüllen
an Zigaretten-
fabriken.
Nuster 7.
Auf Antrag kann von der Direktivbehörde genehmigt werden, daß die Verpackung des 1. Herstellung der
Zigarettentabaks und der Zigaretten in von ihrer Erzeugungsstätte getrennten Betrieben vorge-
nommen wird. Die Uberführung von der Erzeugungsstätte nach der Verpackungsstelle und zu
Packungen.