Nummer Zollsatz
des Zoll= für 1 dz Tarasätze
tarifs M.
Überkisten: von weniger als 3 dz 12, von 3 dz
oder darüber 8,
214 Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein= Überfässer: von weniger als 3 dz 12, von 3 dz
trauben) und von Pflanzen, zum Genuß, oder darüber 8,
äther= oder weingeisthaltig 240 Kisten/Fässer 24 nur beim Ein gang in Flaschen, Krügen
Körbe 16 oder dergleichen.
215 Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in
Branntwein eingelegt .. 80 Kisten 20, Fässer 20, Körbe 13, Ballen 6.
Kisten:
aus weichem Holz, von weniger als 45 kg:
mit gekochten Rinderzungen in luftdicht
verschlossenen Blechgefäßen 17, mit
anderem einfach zubereiteten Fleisch
von Vieh in luftdicht verschlossenen
216 Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen), Blechgefäßen 14,
Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchen= aus weichem Holz, von 45 kg oder dar=
gewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen über: mit gekochten Rinderzungen in
und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, für luftdicht verschlossenen Blechgefäßen 15,
Pasteten; Krebs= und mit von in
von Vieh in luftdicht verschlossenen
Sardellenbutter; Kapern; Mostwürste; Nudeln Blechgefäßen 18,
und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Grieß oder Kleber (auch Kar= mit frischem Fleisch von Vieh in luftdicht
verschlossenen Behältnissen 16,
toffelnudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesan= mit Gemüst oder Früchten, in luftdicht
käse oder dergleichen; Oliven, auch in Essig, verschlossenen Blechgefäßen, 13,
Öl oder Salzwasser eingelegt oder mit Sar= mit eingedickter Milch in luftdicht ver=
dellen oder dergleichen gefüllt (farciert); schlossenen Blechgefäßen 14,
Soja und andere Gegenstände des feineren mit Thunfischen in luftdicht verschlossenen
Tafelgenusses, anderweit nicht genannt 75 Blechgefäßen 13,
218 Nahrungs= und Genußmittel, anderweit nicht mit anderen Fischen in luftdicht ver=
genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet 60 schlossenen Blechgefäßen 17, beim Ein=
219 Nahrungs= und Genußmittel aller Art (mit sonst für flüssige Waren nur beim Ein=
Ausnahme der Getränke) in luftdicht ver= gleichen) 20,
sclossene Behältni ssen, soweit sie nicht an 75 Fässer: mit frischem oder einfach zubereitetem
Fleisch von Vieh in luftdicht verschlossenen
Behältnissen 16, sonst (für flüssige Waren
nur beim Eingang in Flaschen, Krügen und
dergleichen) 20,
für nicht flüssige Waren; für flüssige
Körbe 13 nur beim Eingang in Flaschen,
20 Taboatfabrikar Ballen 6 Krügen oder dergleichen.
Tabakfabrikate:
Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teil=
weise entrippt, auch mit Tabakbrühe
behandelt gebeizt) usw.); Abfälle von
bearbeiteten Tabakblättern .
180
l
Kisten 16, Fässer 16,
Körbe: Kanasserkörbe 12, andere 13,
Umschließungen aus Tierhäuten, mit gebeizten
Tabakblättern, 8, Ballen 6.