Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes vorzulegen. Die erforderlichen Beweisstücke sowie 
Abschrift der Zivilpensionsnachweisung sind dem Antrage beizufügen. 
Steht dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienst ein pensionsfähiges Dienst— 
einkommen nicht zu, so ist als solches das niedrigste pensionsfähige Diensteinkommen derjenigen Dienst- 
stelle anzunehmen, in welcher der Beamte beim Fortbestehen seiner Dienstfähigkeit zuerst eine Anstellung 
mit Pensionsberechtigung hätte erwarten können. Hatte der Beamte keine Anwartschaft auf das Ein— 
rücken in eine bestimmte Dienststelle mit Pensionsberechtigung, so wird das pensionsfähige Dienst— 
einkommen vom Reichskanzler, für das bayerische Kontingent von der bayerischen Staatsregierung 
bestimmt. 
Zu § 35. 
7. Die im § 35 bezeichneten Personen erhalten Pensionen nach folgenden Grundsätzen: 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten 7/10 der baren Vergütung, welche den genannten 
Personen als Entschädigung für die Dienstleistungen bei dem Feld= oder Besatzungsheer oder bei der 
Kaiserlichen Marine für die Dauer eines Jahres zu zahlen ist. Ist eine bare Vergütung nicht zu 
zahlen, so bestimmt der Reichskanzler, für das bayerische Kontingent die bayerische Staatsregierung, 
den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Die Pension beträgt für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit 75 % des pensionsfähigen 
Diensteinkommens; sie beträgt bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit je nach dem Grade derselben einen in 
Hundertsteln auszudrückenden Teil des bei völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Betrags. 
Nach Bestimmung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. der obersten 
Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes ist der Grad der Er- 
werbsunfähigkeit eines Pensionärs von Zeit zu Zeit zu prüfen und die Pension entsprechend festzusetzen. 
Die Pension ist dauernd zu gewähren, sobald ausgeschlossen ist, daß in dem Grade der Erwerbs- 
unfähigkeit eine Anderung eintritt. 
Der Jahresbetrag der Pension ist entsprechend dem § 6 Abs. 4 abzurunden. 
Neben der Pension ist Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropen- 
zulage nach den Vorschriften der §5§ 32, 59, 72 des Offizierpensionsgesetzes zu gewähren, je nachdem 
die Pensionäre den oberen oder unteren Beamten gleichzuachten sind. Die Entscheidung hierüber trifft 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bezw. die oberste Marineverwaltungsbehörde 
oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes. 
Die Vorschriften in den §8§ 32, 33, 35, 36, 38 des Mannschaftsversorgungsgesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Ausstellung der Quittungen erfolgt nach den Bestimmungen für die Zahlung von Pen- 
sionsgebührnissen an die Beamten des Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen Marine oder der Schutz- 
truppen. 
8. Bei Ermittelung der Pensionen für Personen, welche in einem im § 35 bezeichneten Ver- 
hältnisse zu einer Kaiserlichen Schutztruppe stehen, ist das pensionsfähige Diensteinkommen eines in 
unterster Gehaltsstufe stehenden Beamten derjenigen heimischen Beamtenklasse zugrunde zu legen, in 
welche sie nach ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit einzureihen sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der Dienstzeit des zu Versorgenden zu be- 
stimmen, daß der Betrag einer höheren Gehaltsstufe der Berechnung des pensionsfähigen Dienstein- 
kommens zugrunde zu legen ist. 
Ist eine Beamtenklasse, in welche der zu Versorgende einzureihen wäre, nicht vorhanden, so 
bestimmt der Reichskanzler den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Zu § 37. 
9. Zu unrecht erhobene Pensionsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden können, 
sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde einzuziehen. 
Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Pensionärs von der obersten Militärverwal- 
tungsbehörde des Kontingents bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung 
des Auswärtigen Amtes festzusetzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige 
Rückzahlung des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß. 
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