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Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende
Bestimmungen
zur Ausführung der §§ 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die Versorgung der
Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen
vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, Nr. 30 S. 593 ff.) unter Aufhebung seiner Bestimmungen
vom 22. Februar 1875 beschlossen:
Zu §5§ 17, 18, 20, 21.
1. Bis zu der durch das vorbezeichnete Gesetz notwendig werdenden Ergänzung der „Grund-
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern“ von 1882 und der „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern"“ von 1899 finden diese
Grundsätze nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungs-
scheins Anwendung,
a) daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken und
b) daß sie bei der Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn es an ge-
eigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern fehlt.
2. Stellenanwärter, die statt des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs-
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei
denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen.
Zu 68 22, 33 bis 38.
3. Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder Wieder-
aufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den
Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden).
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind — sofern er
im Zivildienst angestellt ist, durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienstbehörde — an die Pensions-
regelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren Bescheid sind auf demselben Wege anzubringen
und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents bezw. der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden
haben. .
4. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Verhält—
nissen eines Invaliden oder Rentenempfängers, welche die Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen
oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug zur Folge haben können,
insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen im Militär- oder Zivildienste, bei Kapi—
tulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren auch von jeder Erhöhung des Dienst-
einkommens, bis zum Betrage von 2000 J/, Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen:
des §& 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten
Behörde;
des § 33 Nr. 1, § 36 Nr. 2 von den Truppenteilen oder Marineteilen;
des § 33 Nr. 2, § 34, Abs. 1, Satz 2, § 35 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder
Staatsanwaltschaften;
des § 36 Nr. 1 von den daselbst genannten Anstalten oder Instituten;
des § 36 Nr. 4 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. v
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse erforder-
lichen Angaben enthalten; das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch ist der Mitteilung beizufügen. Wenn
von vornherein feststeht, daß die Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst einen Zeitraum von
sechs Monaten nicht überschreiten wird oder wenn sich der Aufenthalt in einer der im § 36 Nr. 1
genannten Anstalten oder die vorübergehende Heranziehung zum aktiven Militärdienste (§ 36 Nr. 2)
nicht auf einen vollen Kalendermonat erstreckt, so kann die Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde