— 729 —
Muster 2.
(Ausf. Best. 5 14.)
Steuerhebebezirk: Werder. Ortschaft: lager##isch.
Anmeldung
zur
steuerfreien Bereitung des Haustrunkes.
Aufzubewahren von:
J. Schteiz, Bauer, Langerteisch Nr.
Anleitung zum Gebrauche.
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ist steuerfrei, wenn sie ohne besondere Brauanlagen lediglich
um eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre Feschieht.
orübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalte Kost und
Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes keinen Anspruch.
Wer von der Bewilligung Gebrauch machen will, hat diese Anmeldung in doppelter Ausfertigun
unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 auf Seite 2, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde 7
Seite 4 versehen, der Hebestelle einzureichen. Die Anmeldung kann sämtliche zur steuerfreien Be-
reitung des Haustrunkes Berechtigte derselben Ortschaft umfassen, sofern die Bewilligung von allen
für den gleichen Zeitraum nachgesücht wird.
Die steuerfreie Bereitung ist bewilligt, sobald die Hebestelle die Genehmigung auf Seite 4 erteilt und
die eine Ausfertigung als Anmeldeschein dem Anmeldenden, im Falle einer gemeinsamen Anmeldung
aber dem Vorstande der Ortschaft oder derjenigen auf der Anmeldung zu bezeichnenden Person, die
zur Aufbewahrung bestimmt worden ist, ausgehändigt hat. -
. Der Anmeldende hat, wenn sein Haushalt sich während der Gültigkeit des Anmeldescheins auf mehr
als 10 Personen über 14 Jahre vergrößert oder die gesetzliche Steuerfreiheit auf andere Weise
(z. B. durch Anschaffung von Brauanlagen, Eröffnung eines Bierhandels) ausgeschlossen wird, hier-
von der Hebestelle sofort unter Einreichung des Anmeldescheins Anzeige zu machen. Die Berechti-
gung zur Steuerfreiheit erlischt alsdann mit dem Eintritte der Veränderung.
Jedes Ablassen von Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist unter-
sagt. Die Verabreichung von Bier an vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute,
enen nur Kost und Lohn, aber keine Wohnung gewährt wird, ist zulässig.
.Mit Ablauf der Gültigkeitsfrist ist der Anmeldeschein der Hebestelle zur Einziehung oder Verlänge-
rung einzureichen.