408 Oberstrichterliche Entscheidungen.
wird, eine Summe Geldes. Ein solches Vermächtniß
ist dann als eine auf dem Nachlasse ruhende und daher
vom Onerirten zu entrichtende Schuld zu betrachten. So
kann auch eine letztwillige Zuwendung des Reinerlöses
aus allen oder einzelnen Nachlaßgegenständen, deren
öffentliche Versteigerung zugleich angeordnet ist, keinem
rechtlichen Bedenken unterliegen (Demolombe, Bd. 22
Nr. 91 bis 93, 695 und die dort angeführten anderen
Autoren), und dies um so weniger, als damit ja eigentlich
der in Geld umzusetzende Werth und zwar der erfahrungsgemäß
bei einer öffentlichen Versteigerung zu
erhoffende höchste Werth der betreffenden Nachlaßgegenstände,
zugewendet erscheint, wenn damit im Grunde nicht
die letzteren selbst als vermacht gelten können (vergl. in
letzterer Hinsicht Laurent, Bd. 14 Nr. 368 gegen Ende).
Allerdings kann bei einem Vermächtnisse einer Geldsumme
oder eines Versteigerungserlöses als solchen oder
eines Theiles davon, wie überhaupt bei einem Legat
„d'une chose indéterminée“ (Art. 1022 a. a. O.) von
einer dinglichen Wirkung des kraft Gesetzes für den
so Bedachten eingetretenen Erwerbs des Vermächtnißgegenstandes
nicht gesprochen werden, und muß insoferne
freilich der vom Berufungsgericht allgemein ausgesprochene
Grundsatz, daß der Legatar einen dinglichen Rechtsanspruch
auf die legirte Sache erwerbe, eine Einschränkung erfahren,
indem dies eben von der Beschaffenheit des Vermächtnißgegenstandes
abhängt. Immerhin erwirbt auch
bei solchen Vermächtnissen der Vermächtnißnehmer kraft
Gesetzes einen, oben näher gekennzeichneten Rechtsanspruch
aus dem Vermächtnisse selbst oder ein Recht am Nachlasse,
der sofort zu einem Bestandtheile seines Vermögens,
und wenn nach der Art des Vermächtnisses auch nur als
wertherhöhender Factor desselben, wird, jedoch, falls ihm
der Vermächtnißgegenstand nicht freiwillig von dem damit
Belasteten ausgehändigt oder zugestanden wird, nur
mittels persönlicher Klage gegen den letzteren, in der