Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

408  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

wird,  eine  Summe  Geldes.  Ein  solches  Vermächtniß
ist  dann  als  eine  auf  dem  Nachlasse  ruhende  und  daher
vom  Onerirten  zu  entrichtende  Schuld  zu  betrachten.  So
kann  auch  eine  letztwillige  Zuwendung  des  Reinerlöses
aus  allen  oder  einzelnen  Nachlaßgegenständen,  deren
öffentliche  Versteigerung  zugleich  angeordnet  ist,  keinem
rechtlichen  Bedenken  unterliegen  (Demolombe,  Bd.  22
Nr.  91  bis  93,  695  und  die  dort  angeführten  anderen
Autoren),  und  dies  um  so  weniger,  als  damit  ja  eigentlich
  der  in  Geld  umzusetzende  Werth  und  zwar  der  erfahrungsgemäß
  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  zu
erhoffende  höchste  Werth  der  betreffenden  Nachlaßgegenstände,
  zugewendet  erscheint,  wenn  damit  im  Grunde  nicht
die  letzteren  selbst  als  vermacht  gelten  können  (vergl.  in
letzterer  Hinsicht  Laurent,  Bd.  14  Nr.  368  gegen  Ende).
Allerdings  kann  bei  einem  Vermächtnisse  einer  Geldsumme
  oder  eines  Versteigerungserlöses  als  solchen  oder
eines  Theiles  davon,  wie  überhaupt  bei  einem  Legat
„d'une  chose  indéterminée“  (Art.  1022  a.  a.  O.)  von
einer  dinglichen  Wirkung  des  kraft  Gesetzes  für  den
so  Bedachten  eingetretenen  Erwerbs  des  Vermächtnißgegenstandes
  nicht  gesprochen  werden,  und  muß  insoferne
freilich  der  vom  Berufungsgericht  allgemein  ausgesprochene
Grundsatz,  daß  der  Legatar  einen  dinglichen  Rechtsanspruch
auf  die  legirte  Sache  erwerbe,  eine  Einschränkung  erfahren,
  indem  dies  eben  von  der  Beschaffenheit  des  Vermächtnißgegenstandes
  abhängt.  Immerhin  erwirbt  auch
bei  solchen  Vermächtnissen  der  Vermächtnißnehmer  kraft
Gesetzes  einen,  oben  näher  gekennzeichneten  Rechtsanspruch
aus  dem  Vermächtnisse  selbst  oder  ein  Recht  am  Nachlasse,
  der  sofort  zu  einem  Bestandtheile  seines  Vermögens,
und  wenn  nach  der  Art  des  Vermächtnisses  auch  nur  als
wertherhöhender  Factor  desselben,  wird,  jedoch,  falls  ihm
der  Vermächtnißgegenstand  nicht  freiwillig  von  dem  damit
Belasteten  ausgehändigt  oder  zugestanden  wird,  nur
mittels  persönlicher  Klage  gegen  den  letzteren,  in  der