Erbschaftssteuerämter
und Oberbehörden.
Totenlisten.
Musier 1.
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Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen.
81.
(1) Die zur Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens, insbesondere zur Feststellung und
Erhebung der Erbschaftssteuer befugten Steuerstellen (Erbschaftssteuerämter) und die Oberbehörden,
denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Erbschaftssteuergesetze bereits erfolgt
ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht. Ein Verzeichnis der Erbschaftssteuerämter
und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung
im Zentralblatte für das Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen späteren
Veränderungen zu geschehen.
(D Die Veröffentlichung im Zentralblatte für das Deutsche Reich kann auf das Verzeichnis
der Oberbehörden beschränkt werden.
Erster Abschnitt.
Erwerb von Todes wegen.
82.
(1) Die Standesämter haben von den von ihnen beurkundeten Sterbefällen den Erbschafts—
steuerämtern Mitteilung zu machen. Die Mitteilung erfolgt durch besondere Totenlisten, welche
den Zeitraum eines Monats zu umfassen haben und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des
Monats dem Erbschaftssteueramt einzureichen sind.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Aufstellung der Totenlisten in kürzeren oder
längeren Zeiträumen anordnen. Sie kann ferner eine Vereinfachung der Totenlisten zulassen,
soweit in anderer Weise dafür gesorgt ist, daß die darin vorgesehenen Mitteilungen dem Erbschafts-
steueramte zugehen.
(3) Sind in dem betreffenden Zeitabschnitte keine Sterbefälle eingetreten, so ist dies dem
Erbschaftssteueramte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen.
(1) In die Totenlisten sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen sowie
von solchen Ausländern, welche im Inlande ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
oder welche im Inlande Vermögen hinterlassen haben, aufzunehmen, falls sie in glaubhafter
Weise zur Kenntnis der Standesämter gelangt sind.
(5) Der pünktliche Eingang der Totenlisten ist durch die Erbschaftssteuerämter zu über-
wachen. Bei unterlassener rechtzeitiger Einsendung der Totenliste ist das Standesamt mit kurzer
Frist zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist Beschwerde bei der vorgesetzten Aufsichts-
behörde zu führen.
(6) Den Erbschaftssteuerämtern ist ein Verzeichnis aller in ihrem Verwaltungsbereiche vor-
handenen Standesämter mitzuteilen. Das Gleiche hat mit Veränderungen in der Zahl oder in
dem Bezirke der Standesämter zu geschehen.
(7) Zu den Totenlisten dient das anliegende Muster 1 nach Maßgabe der vorgedruckten
Anleitung. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen,
über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus eigenem Wissen
oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermögen. Zur Anstellung weiterer
Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet.