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ist, aufgenommen zu werden. Bei Todeserklärungen ist als Todestag des Erblasser
der im Urteile festgestellte Zeitpunkt anzunehmen;
b) die Erbfälle, welche nicht bis zum Abschlusse der vorhergehenden Haupt= oder Nach-
tragsliste durch Einzahlung der Steuer, durch erwiesene Uneinbringlichkeit einzelner
oder sämtlicher Steuerbeträge oder durch Sicherheitsleistung in den Fällen der §§ 21
bis 23, 26 des Gesetzes vollständig erledigt sind;
c) die Erbfälle, bei denen ein eingestelltes Steuerermittelungs= oder Erhebungsverfahren
wieder aufzunehmen ist;
4) die Erbfälle, die in die Uberwachungsliste aufgenommen worden sind, nach Wegfall
des Grundes der Aussetzung der Erbschaftssteuererhebung.
(4) Die Haupt= und die Nachtragslisten sind nach Ablauf des Halbjahrs, auf das sie lauten,
noch 9 Monate für die Aufnahme und Erledigung der Erbfälle offen zu halten. Die oberste
Landesfinanzbehörde kann für größere Erbschaftssteuerämter die Frist für den Abschluß der Erb-
schaftssteuerlisten auf ein Jahr festsetzen.
(5) Nach Ablauf der Frist sind die Erbschaftssteuerlisten abzuschließen und mit einer Be-
scheinigung des Amtsvorstandes zu versehen, daß sämtliche in die Erbschaftssteuerliste einzu-
tragenden Erbfälle ausgenommen und daß diejenigen der eingetragenen Erbfälle, die bis zum
Abschlusse der Liste unerledigt geblieben sind, in die Nachtragsliste für das folgende Halbjahr
übertragen worden sind.
(6) Zu den Erbschaftssteuerlisten ist nach dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde
von den Erbschaftssteuerämtern ein fortlaufendes, nach der Buchstabenfolge geordnetes Namens-
verzeichnis zu führen.
. 11.
(1) Sobald dem Erbschaftssteueramt ein seiner Zuständigkeit unterliegender Erwerb von Belehrung über die
Todes wegen bekannt wird, bei dem es eine Stenerpflicht als vorliegend ansieht, übersendet es aahslan bei geen
ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen dem zur Anmeldung des Erwerbes Verpflichteten einen pflichtigen Erwerbe-
Druckabzug einer nach Anleitung des Musters 4 zu entwerfenden Belehrung über die Pflichten von Todes wegen.
des Erwerbers eines steuerpflichtigen Anfalls.
(2) Sind bei einem Erbfalle mehrere zur Anmeldung verpflichtete Personen vorhanden, so uster 4.
unterliegt es dem Ermessen des Erbschaftssteueramts, welchen von ihnen die Anleitung zuzusenden
ist. Wenn mehrere steuerpflichtige Erben vorhanden sind, ist die Anleitung in der Regel nur
einem der Erben zu übersenden und zwar demjenigen, von dem angenommen werden kann, daß
er mit den in Betracht kommenden Verhältuissen am besten vertraut sein wird. Die Anleitung
kann auch Testamentsvollstreckern, Nachlaßpflegern und gesetzlichen Vertretern der Erwerber zu-
gesandt werden.
(3) Im Falle des § 36 Abs. 2 des Gesetzes ist die Anleitung erst mit der Aufforderung zur
Einreichung der Erbschaftssteuererklärung zu übersenden.
(1) Die Zusendung kann unterbleiben, wenn nur Auskunft über bestimmte, den Erwerb
betreffende tatsächliche Verhältnisse einzuholen ist.
. 8 12.
G#u) Die Anmeldung eines stenerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen hat bei dem zu= Anmeldung des
Sn Erbschaftssteueramte fristgemäß schriftlich oder zu Protokoll des Erbschaftssteueramts Erwerbes uon ode-
zu erfolgen. ««
(2) Zuständig ist das Erbschaftssteueramt, in dessen Bezirke sich der Wohnsitz oder Auf—
enthaltsort des Erblassers oder Erwerbers befindet, der nach 8 33 Abs. 1, 3 des Gesetzes für
die Zuständigkeit des Bundesstaats zur Erhebung der Erbschaftssteuer maßgebend ist. Hatte der
Erblasser im Falle des §5 Abf. 1 des Gesetzes keinen inländischen Wohnsitz, so ist das Erbschafts
steueramt des Bundesstaats, dem er angehörte, zuständig. Sind in diesem Bundesstaate mehrere
Erbschaftssteuerämter vorhanden und befindet sich der Gegenstand des steuerpflichtigen Erwerbes
oder dessen größerer Teil im Bezirk eines von ihnen, so ist dieses Erbschaftssteueramt, andernfalls
das Erbschaftssteueramt der Hauptstadt des Bundesstaats zuständig.