Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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hältnisse anzunehmen ist, daß die bisherige Bewirtschaftung nicht ordnungsmäßig gewesen ist, oder 
daß der in den bezeichneten Wirtschaftsjahren im Durchschnitte wirklich erzielte Reinertrag nicht 
dem Reinertrag entspricht, den die Grundstücke nachhaltig gewähren können. Das Gleiche gilt 
von Grundstücken, die samt Inventar verpachtet sind, sofern die Ergebnisse der Wirtschafts- 
führung des Pächters bekannt sind. 
(2) Bei Grundstücken der im § 16 bezeichneten Art, bei denen die Ergebnisse des Wirt- 
schaftsbetriebs dem Boden unmittelbar entnommen werden, ist bei Berechnung des Reinertrags 
ein der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechender Abzug zu machen. 
(3) Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehöre 
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung dieser 
Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen. Gehen bei 
Vererbung eines Landguts dieses selbst und einzelne zu ihm gehörig gewesene Grundstücke oder 
gehen das Landgut und die an sich zu dessen Zubehör zu rechnenden Gegenstände an ver- 
schiedene Erwerber über und ist die Höhe des wirklich erzielten Reinertrags bei dem Landgut 
oder bei den einzelnen Grundstücken oder Zubehörstücken durch ihre wirtschaftliche Zusammen- 
gehörigkeit bedingt, so ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, den das Landgut oder die Einzel- 
grundstücke oder Zubehörstücke ohne Rücksicht auf ihre bisherige Zusammengehörigkeit gewähren 
können. 
8 20. 
(1) Der wirkliche Reinertrag ist zu berechnen aus der gesamten Roheinnahme des Wirt- 
schaftsjahrs unter Abzug der Wirtschaftskosten und unter Berücksichtigung des bei Beginn und 
am Schlusse des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Bestandes an Vorräten. 
(2) Für die Berechnung des wirklichen Reinertrags gilt folgendes. 
I. In Einnahme sind zu stellen: 
1. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder gegen Stundung veräußerten Er- 
zeugnisse aus allen Wirtschaftszweigen sowie für die Verleihung von Zugkraft und 
anderen Wirtschaftsmitteln; " 
2. der Geldwert aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers 
oder des Pächters, zum Unterhalte seiner Angehörigen sowie der nicht zum Wirt- 
schaftsbetriebe angenommenen Hausgenossen verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen 
oder ihrer Annehmlichkeit verwendet sind. Hierher gehört namentlich auch der Auf- 
wand an Naturerzeugnissen für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung ge- 
haltenen Gesindes, für die Unterhaltung von Luxuspferden und dergleichen. Bei 
Pachtgrundstücken ist auch in Rechnung zu stellen der Geldwert der vom Pächter neben 
dem Pachtpreis übernommenen Lieferungen und Leistungen, soweit sie in Erzeugnissen 
der Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute 
und Wirtschaftsgespanne bestehen; . 
3. der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und seinen Angehörigen selbst 
bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude (8 17 Abs. 1); 
4. der Geldwert des am Schlusse des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Bestandes an Wirt— 
schaftserzeugnissen, soweit sie zur Verwertung durch Verkauf oder zum Verbrauch im 
Haushalte bestimmt sind; 
5. der Geldwert der Nutzung von etwaigen Gerechtsamen gegenüber anderen Grundstücken 
und anderen Zubehörungen. 
II. Von der Einnahme sind als Bewirtschaftungskosten in Abzug zu bringen die Ausgaben: 
1. für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neubau — der Wirt— 
schaftsgebäude, Tagelöhnerwohnungen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe die— 
nenden oder ihn sichernden baulichen Anlagen (Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, 
Brunnen, Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen); 
2. für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch für die Verbesserung und Vermehrung 
— des lebenden und toten Wirtschaftsinventars; 
3. für die Versicherung der Wirtschaftsgebäude, des lebenden und toten Wirtschafts- 
inventars, der Vorräte an Wirtschaftserzeugnissen sowie der noch ungeernteten Feld-
	        
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