tet 16.
giha
Aufbewahrungs-
fristen.
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Vermerke, daß sich nichts zu erinnern gefunden habe, oder mit den Prüfungserinnerungen in
Urschrift dem Erbschaftssteueramte zurückzugeben. Die Erinnerungen sind ungesäumt zu erledigen
und danach die Akten nochmals der Oberbehörde zur erneuten Prüfung vorzulegen.
(2) Die Akten über diejenigen Erbfälle, in denen eine Stundung der Erbschaftssteuer oder
deren Entrichtung in Teilbeträgen vom Erbschaftssteueramte bewilligt worden ist, sind alsbald,
gegebenenfalls nach bewirkter Sicherheitsleistung, der Oberbehörde zur vorläufigen Prüfung vor-
zulegen und in das Prüfungsverzeichnis (Abs. 3) einzutragen. Die endgültige Prüfung dieser
Erbfälle erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Steuer.
(3) Die mit der Prüfung betrauten Beamten der Oberbehörde haben für jedes Erbschafts-
steueramt ein Prüfungsverzeichnis zu führen, für welche das Muster 15 als Vorbild dient und
in welches die einzelnen zur Prüfung eingehenden Erbfälle unter fortlaufender Nummer einzutragen
sind. Diese Nummer ist auf der Urschrift der Verfügung, mit welcher die Akten an das Erb-
schaftssteueramt zurückgelangen, anzugeben. In der hierfür vorgesehenen Spalte der Erbschafts-
steuerliste vermerkt das Erbschaftssteueramt die erfolgte Prüfung durch Eintragung der Nummer
des Prüfungsverzeichnisses. Für Erbschaftssteuerämter mit großem Bezirk ist für jedes Kalender-
jahr ein neues Verzeichnis anzulegen, für kleinere Erbschaftssteuerämter kann das Verzeichnis für
mehrere Jahre fortlaufend geführt werden.
(4) Auf besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die von ihm zu bezeichnenden Akten
der Erbschaftssteuerämter zu übersenden.
s 41.
(1) Die Erbschaftssteuerlisten sind innerhalb vier Wochen nach dem für ihren Abschluß be-
stimmten Zeitpunkt ohne die Erbschaftssteuerakten der Oberbehörde einzureichen. Hierbei ist die
Erbschaftssteuer-Oaupt= und Nachtragsliste des vorhergegangenen Halbjahrs zur Prüfung, ob die
unerledigt gebliebenen Fälle in der Nachtragsliste Aufnahme gefunden haben, wieder beizufügen.
Auf Grund des Prüfungsverzeichnisses ist ferner festzustellen, ob die der Prüfung unterliegenden
Erbfälle sämtlich der Oberbehörde unterbreitet worden sind.
(2) Nach erfolgter Prüfung wird die abgeschlossene Erbschaftssteuer= (Haupt= und Nach-
trags-) Liste ohne Erbschaftssteuerakten der obersten Landesfinanzbehörde überreicht behufs Aus-
wahl und Einforderung derjenigen Erbfälle, welche zur Nachprüfung geeignet erscheinen. Nach
Wiedereingang ist die Erbschaftssteuerliste dem Erbschaftssteueramte zur Aufbewahrung zurück-
zugeben.
(3) Die Totenlisten, die Toten-Beilisten und die Freibelege sind nach näherer Bestimmung
der obersten Landesfinanzbehörde von Zeit zu Zeit durch die Oberbehörden einer probeweisen
Prüfung zu unterziehen. Der obersten Landesfinanzbehörde ist bei Einreichung der Erbschafts-
steuerlisten anzuzeigen, in welchem Umfang eine solche probeweise Prüfung stattgefunden hat.
(1) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen (8§ 40, 41) können von der obersten
Landesfinanzbehörde angeordnet werden.
8 42.
Die im § 39 bezeichneten Kassenbücher werden nach Ablauf des Rechnungsjahrs mit den
dazu gehörenden Belegen an die Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. Auf die Erledigung
der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung erteilten Vorschriften
sinngemäße Anwendung.
§5 43.
(1) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Totenlisten, die Toten-Beilisten und die Ver-
zeichnisse des Musters 10 sowie für die Freibelege 10 Jahre, für die Erbschaftssteuerlisten, die
aühi gehörenden Namemverzeichnisse, die Erbschaftssteuerakten sowie für die Kassenbücher (§ 39)
30 Jahre. 4
(2) Die Uberwachungsliste und die dazu gehörenden Namenverzeichnisse sind dauernd auf-
zubewahren.
8 44.
Die §8 37 bis 43 finden auf Schenkungen unter Lebenden entsprechende Anwendung.