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3. Die Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes wegen soll enthalten:
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und Haus-
nummer) des Erblassers und des Erwerbers sowie den Todestag und Sterbeort
des Erblassers,
die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
den Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen,
die Angabe, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge, auf einer Verfügung von Todes
wegen oder auf welchem anderen Rechtsgrund er beruht,
die Angabe, ob der Erwerber in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser steht,
und in welchem,
die überschlägige Angabe des Wertes des Erwerbes,
die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den
Gegenstand des Erwerbes bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats und
des Grundbesitzes.
Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnorts (auch Straße und Hausnummer)
zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreiben.
II. Stenerbefreinngen.
Ein steuerpflichtiger Erwerb liegt insbesondere nicht vor,
1. wenn der einzelne Erwerb den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt,
2. wenn der Erwerb anfällt
a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, welchen die rechtliche Stellung lu8 bis
ehelicher Kinder zukommt — jedoch mit Ausschluß der an Kindesstatt " J
angenommenen Personen —, sowie eingekindschafteten Kindern, gohne t
bD ueehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der mütterlichen auf ch
CJoreltern,U .
c) Abkömmlingen der zu a, b bezeichneten Kinder, Gert des
d) Ehegatten, = werdes!
e) Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, ]zue bis g,
sofern der
Wert des
f) unehelichen, von dem Vater anerkannten Kindern und deren Abkömmlingen, Erwerbes
den Betrag
. von 10 000
8) an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömmlingen, soweit Mark nicht
sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken, ßübersteigt;
D) voll= und halbbürtigen Geschwistern sowie zu h bis k,
Abkömmlingen ersten Grades von Ge- sofern der Erwerb in Kleidungsstücken,
schwistern, Betten, Wäsche, Haus= und Küchengerät
besteht, diese Gegenstände nicht zum Ge-
werbebetrieb oder zum Verkaufe bestimmt
waren und der Wert des Erwerbes dieser
Art den Betrag von 5000 Mark nicht
k) Schwieger= und Stiefkindern, "l übersteigt;
) leiblichen Eltern, Großeltern und entfern- soweit der Erwerb in Sachen besteht, die
i) Schwieger= und Stiefeltern,
,..». sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung
teren Voreltern, oder Ubergabevertrag zugewandt hatten;
in) Personen, die in einem Dienst= oder Arbeits- sofern der Wert des Erwerbes den Betrag
verhältnisse zum Erblasser gestanden haben, von 3000 Mark nicht übersteigt;